Welche Aspekte sind wichtig bei den Umgangsvereinbarungen?
Bei der Festlegung der Umgangsregeln sollten Sie sich Gedanken zu den folgenden Aspekten und Fragen machen:
- Wie oft soll der Umgang mit dem Kind erfolgen? (z.B. jede Woche, jedes zweite Wochenende?)
- Wie lange soll der Kontakt stattfinden? (über das gesamte Wochenende, ein paar Stunden)
- Wie soll der Umgang mit dem Kind gestaltet werden? (Ausflüge, Abholung von der Schule, wer bringt das Kind, wer holt es ab)
- Welche Regeln muss das Kind bei beiden Elternteilen einhalten? (Erziehungsstil aufeinander abstimmen, Schlafenszeiten regeln, Regeln für Hausaufgaben und Fernsehkonsum)
Dabei ist es auch wichtig, dass das Kind die Möglichkeit hat, das andere Elternteil an Weihnachten, an Ostern, anderen Feiertagen und an seinem Geburtstag zu sehen, sofern dies umsetzbar ist. Je älter das Kind ist, desto mehr Mitspracherecht sollte es bei den Umgangsregeln haben.
Kosten beim Umgangsrecht – wer trägt die Fahrtkosten?
Der umgangsberechtigte Elternteil übernimmt die Kosten für die Fahrt und die Abholung des Kindes sowie jegliche Kosten, die mit dem Umgang in Verbindung stehen. Dies betrifft sowohl die Unterbringung, die Verpflegung als auch notwendige Kleidung, falls diese nicht vorhanden ist und benötigt wird. Grundsätzlich trägt der umgangsberechtigte Elternteil die Fahrtkosten und muss sich darum kümmert, dass das Kind abgeholt und zurückgebracht wird.
Haben die Eltern etwas anderes vereinbart, kann der betreuende Elternteil das Kind auch bringen und abholen. Wie sieht es mit der zumutbaren Entfernung beim Umgangsrecht aus? Leben die Elternteile weit voneinander entfernt und erlauben es seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, die Kosten allein zu tragen, kann der andere Elternteil zur Mitwirkung aufgefordert werden.
Wann darf ein Elternteil das Umgangsrecht verweigern?
Unter Umständen kann ein Elternteil das Umgangsrecht verweigern, allerdings ist dies nicht immer rechtmäßig. Denn eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Kontaktrechts eines Elternteils zu seinem Kind ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich ist es nur dann denkbar, wenn das Kindeswohl durch das Elternteil oder dessen Umfeld gefährdet ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Elternteil alkohol- oder/und drogenabhängig ist und sich in einem entsprechenden Umfeld aufhält, welches das Kind gefährdet.
Ebenso erfolgt ein Ausschluss des Umgangsrechts, wenn das Kind oder das andere Elternteil vom umgangsberechtigten Elternteil misshandelt wird. Unter Umständen wird im Rahmen eines begleitenden Umgangs den Eltern mithilfe eines Trägers des Jugendamts oder eines Vereins wie dem Kinderschutzbund ein neutraler und psychologisch ausgebildeter Betreuer gestellt, der den Umgangskontakt zwischen Kind und Elternteil begleitet. Der Umgang mit dem Kind darf nur von den zuständigen Behörden eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Kind in Gefahr ist und schwerwiegende Gründe vorliegen:
Kindeswohlgefährdung durch Misshandlung
Wird oder wurde das Kind oder das andere Elternteil vom umgangsberechtigten Elternteil misshandelt, erfolgt in der Regel ein Ausschluss des Umgangsrechts. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs und die Ermittlungen der Polizei reichen allerdings nicht aus, um das Umgangsrecht bereits auszuschließen. Das Familiengericht muss den unter Prüfung des Tatverdachts und der bestehenden Gefahr einen Ausschluss oder eine Einschränkung abwägen.
Nicht ausreichender Schutz vor ansteckende Krankheiten
Eine HIV-Infektion schließt das Umgangsrecht zum anderen Elternteil nicht aus. Bei einer ansteckenden Krankheit, bei der das Kind nicht vor der Ansteckung geschützt werden kann, erfolgen jedoch Einschränkungen bzw. Regelungen eines begleitenden Umgangs mit einem Arzt oder einer Krankenschwester.
bestehende Entführungsgefahr
Es müssen nachweisbare Anhaltspunkte für eine Entführungsgefahr vorliegen. Bevor ein Ausschluss des Umgangsrechts stattfindet, erfolgen jedoch andere Maßnahmen. Hierzu zählen die Passhinterlegung und eine Anordnung, dass der Kontakt nur im Inland erfolgen darf.
Kindeswohlgefährdung durch Suchterkrankung
Ist die Betreuung des Kindes durch einen Alkohol- und/oder Drogenkonsum oder das Umfeld des Elternteils gefährdet, kann das Kontaktrecht mit Umgangsbegleitung eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden.
Auffälligkeiten des Kindes
Zeigt das Kind Auffälligkeiten wie zum Beispiel stark Stimmungsschwankungen oder Gereiztheit bei bestimmten Themen und stehen die Auffälligkeiten im Bezug zum anderen Elternteil, darf das Umgangsrecht ausgesetzt oder eingeschränkt werden. Insbesondere dann, wenn das Verhalten des anderen Elternteils dafür verantwortlich ist. Eine Alternative hierzu ist ein betreuter Umgang; besprechen Sie die Möglichkeiten mit dem Jugendamt.
Eine grundlose Umgangsverweigerung ist nicht ratsam
Häufig kommt es vor, dass die Mutter dem Vater das Umgangsrecht verweigert. In einigen Fällen kann es hierfür Begründungen geben und bei anderen ist es lediglich ein Machtkampf zwischen den Elternteilen, der durch die Kontaktverweigerung zum Kind ausgetragen wird. Doch Vorsicht, denn eine grundlose Kontaktverweigerung zu dem Kind kann negative Auswirkungen haben. In schwerwiegenden Fällen kann dies zum Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Elternteils führen und zur Sicherung des Umgangsrechts mithilfe eines Umgangspflegers führen. Versucht die Mutter mit dem Kind ins Ausland zu fliehen, um den Umgang mit dem Vater zu verhindern, kann dies zum Verlust des Sorgerechts führen. Des Weiteren kann eine konstante Verweigerung des Umgangs mit dem Kind auch Konsequenzen für den nachehelichen Unterhalt haben.