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Alleiniges Sorgerecht – Rechtslage, Gründe, Beantragung

Grundsätzlich sollte immer das gemeinsame Sorgerecht angestrebt werden. Aus verschiedensten Gründen möchte aber nach einer Trennung bzw. Scheidung häufig ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten. Dieser Wunsch kann sowohl dem Einvernehmen beider Elternteile entsprechen oder aus einem Streit entstehen. Wie kann man das alleinige Sorgerecht beantragen und was muss dabei alles beachtet werden? Welche Schwierigkeiten können auftreten und was tun, wenn sich die Eltern nicht einigen können? Folgender Artikel hilft Ihnen einen Überblick über die rechtliche Situation zu erlangen und liefert wertvolle Tipps rund um das alleinige Sorgerecht. Außerdem widmet er sich möglichen Konfliktquellen sowie häufig aufkommenden Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage und Bedeutung des alleinigen Sorgerechts

Prinzipiell ist es laut § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen, dass den Eltern, auch nach einer Trennung, das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Dennoch haben beide Elternteile das Recht, die alleinige elterliche Sorge oder einen Teil dieser zu beantragen.

Diesem Antrag stimmt das Familiengericht in der Regel zu, sofern der andere Elternteil zustimmt und die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat es ein Mitspracherecht und kann der Übertragung widersprechen.

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so trägt dieser auch die Verantwortung für das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Er trifft alle Entscheidungen, die üblicherweise von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden, beispielsweise über Fragen zum Aufenthaltsort, Schulbildung und medizinische Behandlungen.

Alleiniges Sorgerecht Mutter/ Vater

Sind die Eltern weder verheiratet, noch haben sie das gemeinsame Sorgerecht beantragt, so steht nach § 1626a BGB grundsätzlich der Mutter die elterliche Sorge zu. Der Vater kann jedoch beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge allein überträgt. § 1671 BGB sieht eine Bewilligung dieses Antrags vor, soweit die Mutter zustimmt, das Kind, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, nicht widerspricht und die Übertragung des Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es besteht also auch die Möglichkeit, dass der Vater das alleinige Sorgerecht erhält.

Alleiniges Sorgerecht nach der Trennung:

Hatten die Eltern einmal das gemeinsame Sorgerecht, so müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, damit das Familiengericht dies ändert (Sorgerechtsentzug). Es kommt jedoch auch vor, dass ein Elternteil sein Sorgerecht „abgeben“ möchte, was unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Erhält ein Elternteil schließlich das Sorgerecht, so ist der andere damit auf das Umgangs- sowie das Auskunftsrecht beschränktBei einer Übertragung eines Teilbereichs, wie der Vermögenssorge kann das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleiben und lediglich der Teilbereich wird von einem Elternteil übernommen. Können sich die Eltern nicht einigen, bei wem das Kind leben soll und beide Elternteile stellen den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1628 BGB), so muss das Familiengericht, dem Kindeswohl entsprechend, entscheiden.

Gründe für die Übertragung des Sorgerechts und Sorgerechtsentzug:

Wie bereits erwähnt, ist das Familiengericht grundsätzlich bestrebt, das gemeinsame Sorgerecht aufrecht zu erhalten. Damit es zu einer Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts kommt müssen schwerwiegende Gründe vorliegen. Das Wohl des Kindes steht dabei immer im Vordergrund. Der Entzug des Sorgerechts auf der einen Seite und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf der anderen ist also nur möglich, wenn dies auch dem Kindeswohl entspricht. Gegen die Vermutung, dass eine Scheidung allein einen Grund für das alleinige Sorgerecht darstellt, bevorzugt das Gericht im Normalfall weiterhin das gemeinsame Sorgerecht und sieht die Eltern in der Pflicht, sich um dessen Ausübung zu bemühen.

Auch allgemeine Streitigkeiten zwischen den Eltern sowie unterschiedliche Vorstellungen bei der Kindererziehung müssen ausdiskutiert und ausgehalten werden. Persönliche Abneigung oder verletzte Gefühle der Eltern untereinander stellen keinen Grund dafür dar, der die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil rechtfertigt. Möchte ein Elternteil (oder beide) einen entsprechenden Antrag stellen, so müssen alle Argumente sehr konkret und ausführlich begründet werden. Typische Begründungen wie „kümmert sich nicht“ oder „ist ein schlechter Umgang“ sind daher nicht ausreichend. Folgend finden Sie einige Gründe, die für eine Übertragung des Sorgerechts an einen Elternteil sprechen:

  • Grobe Erziehungsfehler: Wenn ein Elternteil dem Kind der Umgang mit dem anderen Elternteil verweigert wird, unkontrollierte Wutausbrüche gehäuft vorkommen oder Überfürsorge das Kindeswohl einschränkt, kann von einem groben Erziehungsfehler gesprochen werde. Auch schwere körperliche als auch psychische Erkrankung des Elternteiles, die die Erziehung des Kindes einschränken sowie Abhängigkeiten von Drogen und anderen Suchtmitteln zählen zu dieser Kategorie.
  • Auf Wunsch des Kindes:
    Der Wunsch des Kindes, nur bei einem Elternteil zu leben, ist insbesondere ab dem vollendeten 14. Lebensjahr schlagend.
  • Misshandlung:
    Wird das Kind von einem Elternteil körperlich oder seelischen misshandelt, so stellt dies einen driftigen Grund für einen Sorgerechtsentzug dar. Massive Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen können das Kindeswohl ebenfalls gefährden.
  • Gesundheitsgefährdung:
    Nicht nur das Rauchen vor dem, z.B. mit Asthma erkrankten, Kind stellt eine Gefährdung der Gesundheit des Kindes dar, sondern auch die Verweigerung von wichtigen ärztlichen Behandlungen, lebensnotwendigen Operationen oder Ähnlichem.
  • Vernachlässigung:
    Besteht durch grobe Vernachlässigung der Kinder die Gefahr, dass diese verwahrlosen, stellt dies einen ausschlaggebenden Grund für einen Entzug des Sorgerechts dar. Dazu zählen insbesondere Mangelernährung oder mangelnde Hygiene.
  • Missachtung der Schulpflicht:
    Wird die Schulpflicht missachtet bzw. das Kind von der Schule abgemeldet oder Förderungen vorsätzlich nicht finanziert widerspricht dies dem Kindeswohl. Gleichermaßen wird die Anmeldung des Kindes an einem Internat gegen dessen Willen als angesehen.
  • Gefährdung des Kindesvermögens:
    Nutzt ein Elternteil das Kindergeld oder anderes, dem Kind zustehendes, Vermögen für eigene Zwecke, so missbraucht er das Sorgerecht und liefert einen Grund für den Entzug des Sorgerechts.
  • Widersetzung gegen das Umgangsrecht des anderen Elternteils:
    Verweigert ein Elternteil ohne triftige Gründe dem anderen den Umgang mit dem eigenen Kind dauerhaft, so widerspricht dies dem Kindeswohl. Die endgültige Entscheidung für oder gegen ein alleiniges Sorgerecht wird aber immer individuell getroffen und an den Einzelfall angepasst.
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Beantragung des alleinigen Sorgerechts

Der Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung des Sorgerechts kann formlos beim zuständigen Familiengericht eingereicht werde. Eine ausführliche Begründung ist dabei ratsam, insbesondere wenn bereits Uneinigkeit zwischen den Elternteilen besteht. Das Familiengericht kann dann weitere Stellen, wie das Jugendamt, in die Entscheidung miteinbeziehen. Da es sich um eine sehr schwerwiegende Entscheidung handelt, bei der das Kindeswohl im Mittelpunkt steht, werden die Umstände sorgfältig geprüft und erörtert. Häufig versucht das Familiengericht Mittelwege zu finden und beispielsweise nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen. Besonders bei strittigen Eltern wird bei der Entscheidung über das Sorgerecht oft auch das Umgangsrecht geregelt.

Kriterien für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts:

Wurde beim Familiengericht ein oder mehrere Anträge auf das alleinige Sorgerecht gestellt, so wird ein Verfahren eingeleitet, indem die jeweiligen Umstände des Einzelfalles erörtert werden. Dabei geht das Gericht nach bestimmten Kriterien vor, die die Eignung eines Elternteils zeigen sollen.

  • Kontinuität: Bei der Kontinuität geht es v.a. darum, welcher Elternteil sich in der Vergangenheit verstärkt um die Erziehung des Nachwuchses gekümmert hat. Da eine dauerhafte soziale und familiäre Bindung für Kinder besonders wichtig ist, versucht das Familiengericht zu erörtern, welcher Elternteil eine einheitliche, gleichmäßige und stabile Erziehung gewährleisten kann. Dabei ist der Wohnort der Kinder seit der Trennung von großer Bedeutung.
  • Förderung: Wichtig für die Entscheidung des Familiengerichts ist auch die Frage, welcher Elternteil die Entwicklung des Kindes am besten fördern kann. Dabei werden nicht nur die äußeren Lebensumstände der jeweiligen Person berücksichtigt, sondern auch die persönlichen Fähigkeiten.
  • Bindungen: Auch die gefühlsmäßige Bindung des Kindes zu einem Elternteil oder ev. auch Geschwistern wird ebenfalls bei der Entscheidung bedacht. Neben den familiären Bindungen fallen auch Beziehungen zu Freunden, Schule oder Vereinen ins Gewicht.
  • Wille des Kindes: Je älter das Kind ist, desto entscheidender ist auch dessen Wille. Ab dem 5. Lebensjahr wird das Kind vom Familiengericht angehört, nach der Vollendung des 14. Lebensjahres hat das Kind ein Mitspracherecht. Auch wenn diese Kriterien als Anhaltspunkte für die Entscheidung des Familiengerichts gelten, werden immer alle individuellen Umstände jedes Falles berücksichtigt. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt, die schließlich in die Entscheidungsfindung einfließt. Selbige Kriterien werden auch bei einem Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht herangezogen. Dieses inkludiert die tatsächliche Pflege und Betreuung des Kindes.

Ablehnung des Antrages auf alleiniges Sorgerecht:

Hat das Familiengericht nach der Erhebung der Situation und der Prüfung der oben angeführten Kriterien Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Übertragung des Sorgerechts haben, so bleibt es meist beim gemeinsamen Sorgerecht. Streitigkeiten der Eltern können aber dennoch durch Anträge vom Familiengericht geregelt werden, indem diese Teilbereiche des Sorgerechts oder das Bestimmungsrecht über einzelne Bereiche an einen Elternteil überträgt. Stellt sich im Zuge einer Verhandlung heraus, dass kein Elternteil zur Erziehung des Kindes geeignet ist, kann das Jugendamt das Sorgerecht übernehmen oder in begründeten Härtefällen kann es auch zu einer Übertragung des Sorgerechts auf die Großeltern kommen, wenn diese dem Kind die notwendigen Entwicklungsperspektiven geben können.

Alleiniges Sorgerecht, welche Rechten und Pflichten bleiben?

Tritt ein Elternteil von seinem Sorgerecht zurück oder es kommt zum Entzug des Sorgerechts, so können dennoch gewisse Rechte und Pflichten bestehen bleiben. Dazu gehören das Umgangsrecht sowie die Unterhaltspflicht. Das alleinige Sorgerecht setzt das Umgangsrecht für den anderen Elternteil nicht automatisch außer Kraft! Der entscheidende Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht ist, dass letzterer sich lediglich auf die gemeinsame Zeit, die ein Kind mit seinen Elternteilen verbringt, bezieht. Kommt es zu Uneinigkeiten über den Umgang mit dem eigenen Kind kann dieser durch das Familiengericht geregelt werden, wobei das Kindeswohl an erster Stelle steht. Ebenso wirkt ein Rücktritt oder Entzug des Sorgerechts nicht als Befreiung der Unterhaltspflicht, da diese unabhängig vom Sorgerecht besteht. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts hat also keine Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt.

So kann ein Anwalt für Familienrecht Sie unterstützen

Der Antrag auf alleiniges Sorgerecht ist nicht immer ganz einfach. Durch unvollständige Angaben, fehlende oder nicht konkret genug formulierte Begründungen können zu einer Ablehnung durch das Familiengericht führen, selbst wenn berechtigter Anlass für einen Entzug des Sorgerechts besteht. Ein spezialisierter Fachanwalt für Familienrecht kann sicherstellen, dass alle Voraussetzungen für eine Sorgerechtsklage erfüllt sind und die entsprechenden Beweise und Begründungen ausführlich genug formuliert und zweifelsfrei dokumentiert sind, sowie alle möglichen außergerichtlichen Lösungsversuche des Sorgerechtsstreits durchgeführt wurden.

Er kann eine passende juristische Strategie auswählen, um ein möglichst schnelles Verfahren, nicht zuletzt zum Wohle des Kindes, zu erreichen. Darüber hinaus besitzt er die nötige Erfahrung, um auf taktische Manöver und etwaige Unvorhersehbarkeiten zu reagieren. Auch bei unberechtigten Verfahren zum Entzug des Sorgerechts weiß ein Fachanwalt, wie Sie sich wehren können und welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.

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FAQ: Alleiniges Sorgerecht

Die Dauer des Verfahrens zur Übertragung des Sorgerechts an einen Elternteil kann individuell variieren. Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, wie der Vorgeschichte, eventuelle Drittpersonen, die in die Entscheidung mit einbezogen werden müssen und letztlich auch der Wille des Kindes selbst. 

Die Höhe der Kosten für ein Sorgerechtsverfahren richten sich nach dem Streitwert, welchen das Gericht festlegt. Streitwerte von bis zu 3000 EUR sind dabei gängig. Steht das Verfahren um das Sorgerecht in Verbindung mit einer Scheidung, so liegt der Streitwert bei 20% des jeweiligen Scheidungsverfahrens, ist aber mit 3000 EUR gedeckelt. Anwaltskosten sind darin nicht inkludiert und werden zusätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verrechnet, ebenso kommen Kosten für einen eventuellen Kindesbeistand hinzu. Im Normalfall belaufen sich die Kosten, für die der Einzelne aufkommen muss, auf maximal 530 EUR. Weitere individuelle Umstände des Einzelfalls können dabei aber noch ausschlaggebend sein.

Droht einem Elternteil der Entzug des Sorgerechts, so kann dieser dagegen gerichtlich vorgehen. Er kann eine Beschwerde vorlegen, in der er stichhaltig argumentiert, warum er den Sorgerechtsentzug als ungerechtfertigt sieht. Streitigkeiten zwischen den Beteiligten sind nicht selten, was oft daran liegt, dass ein Sorgerechtsentzug nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls in Frage kommt. Uneinigkeiten und Erziehungskonflikte zwischen den Eltern reichen also nicht aus, um einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen.

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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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