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Zugewinnausgleich bei Scheidung – Ablauf & Berechnung

Ehepaare, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, verfügen jeweils über ein eigenes Vermögen. Sie können aber im Falle einer Scheidung einen Zugewinnausgleich beantragen. Doch wie wird der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung berechnet? Wann und wie findet er statt? Und gibt es Möglichkeiten, wie er vermieden werden kann? Das – und noch mehr – erfahren Sie in diesem Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zum Zugewinnausgleich bei Scheidung

Mit der Ehescheidung endet auch das Zusammenleben und die gemeinsame Lebensführung und es stellt sich die Frage: Wem gehört was? Orientierung kann der für die Ehe geltende Güterstand geben, der die Vermögensverhältnisse der Eheleute regelt

Je nach Güterstand kann es zur Vermögensaufteilung der Eheleute kommen. So auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der laut § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) automatisch für Ehen gilt, die keinen anderen Güterstand mittels Ehevertrag gewählt haben.

Die Vermögensaufteilung geschieht in einer Zugewinngemeinschaft unter anderem durch den sogenannten Zugewinnausgleich. Zum Zugewinnausgleich heißt es in § 1378 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Ehepartner, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte des Betrages, um welchen sein Zugewinn den seines Partners übersteigt, zu begleichen hat. Der Zugewinn ergibt sich laut § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus dem Vergleich von Anfangs- und Endvermögen: Der Betrag, um welchen das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, ist der jeweilige Zugewinn eines Partners – der Zugewinnausgleich bezieht sich also ausschließlich auf das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde.

Anfangs und Endvermögen beim Zugewinnausgleich

Das Anfangsvermögen kann sich laut § 1374 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verringern, wenn beim Eintritt in den Güterstand (also bei der Eheschließung) Verbindlichkeiten bzw. Schulden bestehen. Somit kann durch Abzug der Schulden auch ein Anfangsvermögen im Minus-Bereich entstehen. Auf der anderen Seite können Schenkungen und Erbschaften zu einer Erhöhung des Anfangsvermögens führen – auch wenn sie erst während der Ehe stattgefunden haben. Dadurch zählen sie nicht als Zugewinn und sind bei einer Scheidung nicht von den Ausgleichszahlungen betroffen.

Das Endvermögen ist laut § 1375 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Vermögensstand bei Beendigung des Güterstandes (bei einer Scheidung ist es der Vermögensstand bei Erhalt des Scheidungsantrags). Schulden werden auch hier berücksichtigt. Um Anfangs- und Endvermögen festzustellen, hat jeder Ehepartner der durch § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebenen Auskunftspflicht gegenüber seines Gatten nachzukommen.

Verweigerung der Ausgleichszahlung gemäß § 1381

In bestimmten Fällen kann die Ausgleichszahlung auch verweigert werden. § 1381 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nennt als Voraussetzung hierfür „grobe Unbilligkeit“, die zum Beispiel dann vorliegt, wenn der Gatte mit dem geringeren Zugewinn seine wirtschaftlichen oder ehelichen Verpflichtungenfür eine längere Zeit nicht erfüllt hat und ihm diesbezügliches schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden kann.

Vermögensverhältnisse in einer Zugewinngemeinschaft

Wie die Vermögen der Eheleute zueinander stehen, ist durch den für die Ehe geltenden Güterstand geregelt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass beide Ehegatten über ihr eigenes Vermögen verfügen. In der Zugewinngemeinschaft werden die Vermögensstände der Gatten also getrennt betrachtet und dennoch in gewissem Maße auch gemeinschaftlich behandelt, denn, Vermögen, das im Laufe der Ehe hinzu kommt („Zugewinn“), wird als gemeinschaftlich angesehen. Bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, zum Beispiel durch Scheidung, werden die Vermögensstände untereinander ausgeglichen, so dass der Zugewinn auch beiden Eheleuten zukommt.

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Dieser Ausgleich der Vermögensstände der Eheleute wird Zugewinnausgleich genannt. Er bezieht sich ausschließlich auf den jeweiligen Zugewinn, also das Vermögen, das im Laufe der Ehe hinzugekommen ist – mit Abzug der Schulden. Derjenige, der bei der Scheidung einen niedrigeren Zugewinn aufweist, hat einen Anspruch auf die Hälfte des Betrages, um welchen der Zugewinn des Ehepartners höher ist.

Der Zugewinnausgleich ist lediglich in Form von Geld zu leisten, es besteht kein Anspruch auf eine reale Teilung von Sachwerten bzw. auf Miteigentum (zum Beispiel bei Haus oder Immobilie). Hinter dem Zugewinnausgleich steht die Ansicht, dass die Eheleute sich während der Ehe untereinander unterstützt haben und daher die Vermögenszuwächse beider mitunter auch aus der ehelichen Verbindung resultieren. Das mag für manche fragwürdig sein. Für einige kann es jedoch die einzige Option darstellen, an das Vermögen, das sie in Hinblick auf das gemeinsame Leben investiert haben, wieder zurückzuerhalten.

Wann und wie wird der Zugewinnausgleich vorgenommen?

Der Zugewinnausgleich muss von einem der Partner beim Gericht beantragt werden. Die Eheleute können den Zugewinnausgleich aber auch selbst im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung vornehmen, was sich durchaus empfiehlt, da so die Kosten für eine gerichtliche Verhandlung wegfallen. Ihr Anwalt kann Sie bei der Berechnung und beim Aufsetzen der Scheidungsfolgenvereinbarung unterstützen. Die Auszahlung des Zugewinnausgleichs erfolgt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Ein Ende der Zugewinngemeinschaft kann entweder durch Scheidung, Tod oder auch frühzeitig durch Antrag beim Gericht eintreten. Auch durch einen Wechsel des Güterstandes mittels Ehevertrag kann sie als beendet erklärt werden.

Zugewinnausgleich nach der Scheidung

Mit der rechtskräftigen Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft und die Auszahlung des Zugewinnausgleichs findet statt – vorausgesetzt die Berechnung des Zugewinnausgleichs wurde bereits vorgenommen. Der Zugewinnausgleich kann nämlich auch noch nach Rechtskraft der Scheidung beantragt werden. Er muss jedoch innerhalb der darauffolgenden drei Jahre beantragt werden, ansonsten verjährt der Anspruch. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ende des Jahres, in welchem die Scheidung rechtskräftig wurde.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Unter gewissen Umständen kann die Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf Antrag auch schon davor stattfinden – Damit findet auch die Auszahlung des Zugewinnausgleichs früher statt. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn der andere Ehepartner nach der Trennung Vermögenswerte veräußert oder beiseite schafft, um den Zugewinn möglichst gering zu halten. Dass das tatsächlich der Fall ist, sollte auch bewiesen werden können.

Es kann auch schon zum Zeitpunkt der Trennung eine Auskunft über das Vermögen des Ehegatten verlangt werden um das Endvermögen festzulegen und überprüfen zu können, ob der Gatte in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung unüblich hohe Ausgaben getätigt hat. Versucht ein Partner auf irgendeine Art und Weise aus Absicht, die Ausgleichszahlungen gering zu halten, so muss er damit rechnen, dass der Zugewinnausgleich dennoch in voller Höhe zu leisten ist. Ausführlichere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel Zugewinn im Trennungsjahr.

Ihr Ex verweigert die Auskunft seiner Vermögenswerte?
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Ist eine Scheidung ohne Zugewinnausgleich möglich?

Kurz gesagt: Ja – wenn beide einverstanden sind. Wenn keiner der Eheleute den Zugewinnausgleich verlangt, dann findet er auch nicht statt. Er findet auch dann nicht statt, wenn kein Unterschied zwischen den Zugewinnen der Eheleute besteht, da so nichts auszugleichen ist. Außerdem betrifft ein Zugewinnausgleich nur Scheidungen von Ehen, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Möchte man für seine Ehe andere Verhältnisse schaffen, so empfiehlt es sich, einen anderen Güterstand in einem Ehevertrag festzusetzen. Ansonsten gilt nämlich automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es muss damit gerechnet werden, dass ein Zugewinnausgleich bei der Scheidung (auf Wunsch eines Ehegatten) vorgenommen wird. Welche Güterstände es gibt und worin sie sich unterscheiden erfahren Sie in unserem Artikel zum Güterrecht. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann auch abgewandelt werden, sodass zum Beispiel bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind. Man spricht dann von einer modifizierten Zugewinngemeinschaft.

Beachten Sie..

Unter besonderen Voraussetzungen kann die Zahlung des Zugewinnausgleichs verweigert werden. Dem wird jedoch nur stattgegeben, wenn schwerwiegende Vergehen seitens desjenigen Ehepartners, der die Zahlung erhalten würde, nachgewiesen werden können.

Wie wird der Zugewinnausgleich ermittelt?

Die zu zahlende Geldsumme für den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung ergibt sich aus dem Vergleich des Zugewinns der Eheleute. Zur Berechnung des Zugewinns ist es zunächst einmal nötig festzustellen, wie hoch das Anfangs- und Endvermögen jedes Ehepartners ist. Das Anfangsvermögen ist dasjenige, das bei der Eheschließung vorlag, wogegen das Endvermögen der Vermögensstand bei Erhalt des Scheidungsantrags seitens des Ehegatten ist.

Etwaige Verpflichtungen bzw. Schulden werden jeweils abgezogen. Da der Euro Wertschwankungen unterliegt, sollte in der Berechnung auch die Inflation berücksichtigt werden. Im Abschnitt „Beispiel zur Berechnung des Zugewinnausgleichs“ erhalten Sie eine anschauliche Anleitung, die Ihnen bei der genauen Berechnung helfen kann. Zuerst möchten wir Ihnen jedoch noch einige wichtige Grundlagen näherbringen, die für die Ermittlung der einzelnen Berechnungsfaktoren nötig sind.

Welche Vermögenswerte werden in den Zugewinnausgleich bei der Scheidung einbezogen?

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden sämtliche Sach- und Geldwerte (mit einigen Ausnahmen) zur Berechnung herangezogen. Für den Zugewinnausgleich relevante Sachwerte wären zum Beispiel:

  • Immobilien
  • Fahrzeuge
  • Schmuck
  • Kunstgegenstände
  • Edelmetalle
  • Diamanten
  • Wertpapiere
  • Unternehmensbeteiligungen

Zu den Geldwerten, die zu Ausgleichszahlungen führen können, zählen mitunter:

  • Sparbücher
  • Geld auf Konten oder bar (mit Ausnahme des Gehalts)
  • Lebensversicherungen

Diese Auflistung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Generell werden fast alle Vermögenswerte untereinander ausgeglichen. Schenkungen und Erbschaften sind aber oftmals nicht ausgleichspflichtig und werden zum Anfangsvermögen gezählt. Außerdem gibt es Vermögenswerte, die im Scheidungsverfahren gesondert behandelt werden, und daher nicht im Zugewinnausgleich zu nennen sind: Das betrifft Hausratsgegenstände wie Möbel oder Elektrogeräte. Auch Rentenanwartschaften (das sind Versicherungen oder Kassen zur Altersvorsorge) zählen nicht als Zugewinn, sondern werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs eingerechnet.

Feststellung des Zugewinns im Zuge der Scheidung

Es ist ratsam, dass die Eheleute ein Verzeichnis anlegen, in welchem sie alle für den Zugewinnausgleich relevanten Vermögenswerte dokumentieren. Jeder Gatte hat eine Auskunftspflicht gegenüber dem anderen Gatten und muss alle Vermögenswerte offenlegen. Wenn Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des Ehegatten bestehen, dann kann ein Gutachten zur Wertermittlung verlangt werden. Praktikabel ist das jedoch nur bei Sachwerten wie Immobilien.

In diesem Vermögensverzeichnis sollte klar ersichtlich sein, welche Vermögenswerte jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte (Anfangsvermögen) und welche bei Erhalt des Scheidungsantrags (Endvermögen) bestanden. Alle Belege, die beweisen wie hoch die jeweiligen Vermögenswerte sind, sollten gut aufbewahrt werden, damit die Aussagen darüber auch nachgewiesen werden können.

Was, wenn ich nicht weiß, wie hoch mein Anfangsvermögen bei der Eheschließung war?

In dem Fall wird das Anfangsvermögen mit Null beziffert. Dadurch wäre dann auch das Vermögen, das bereits vor der Eheschließung bestand, vom Zugewinnausgleich betroffen.

Wie kann ein Anwalt beim Zugewinnausgleich während der Scheidung helfen?

Vermögensauseinandersetzungen bei der Scheidung können recht kompliziert sein und es besteht zudem ein großes Konfliktpotential. Bitten Sie daher am besten einen Anwalt, Sie bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu unterstützen und Ihnen dabei zu helfen, eine außergerichtliche Einigung mit Ihrem Partner herbeizuführen. So können Sie nicht nur herausfinden, welche Ansprüche für Sie bestehen, sondern eventuell auch eine rechtlich bindende Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Gatten aufsetzen, sodass die Vermögensaufteilung früher und kostengünstiger über die Bühne geht. Ihr Anwalt kann Sie auch über etwaige Alternativen zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft informieren und Ihnen dabei helfen, einen gültigen Ehevertrag aufzusetzen.

Ein reibungsloser Vermögensausgleich ist jedoch auch trotz anwaltlicher Unterstützung nicht immer möglich. Besteht der Verdacht, dass Ihr Ehegatte seinen tatsächlichen Vermögensstand verschleiern möchte oder sonstige Dinge unternimmt, die darauf abzielen, dass Sie beim Zugewinnausgleich benachteiligt werden, dann sollten Sie das Ihrem Rechtsbeistand umgehend mitteilen und mit ihm besprechen, wie Sie weiter vorgehen können. Gegebenenfalls kann Ihr Anwalt für Sie die Beendigung der Zugewinngemeinschaft und damit einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen.

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FAQ: Zugewinnausgleich bei Scheidung

Sie können diesen entweder beim Gericht beantragen oder ihn selbst durchführen. Der außergerichtliche Weg ist meist vorteilhafter, da auf diese Weise keine Gerichtskosten anfallen. Sollten Sie bei der Berechnung Schwierigkeiten haben, dann können Sie Ihren Anwalt um Unterstützung bitten. Das Ergebnis sollten Sie dann zusammen mit Ihrem Partner in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fixieren.
Im Grunde genommen ja, das hängt jedoch auch von Ihrem Ehegatten ab. Vielleicht ist er damit einverstanden, dass Sie keinen Zugewinnausgleich vornehmen oder anderweitige Regelungen treffen, um die Vermögen untereinander auszugleichen. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie die Zahlung des Zugewinnausgleichs auch verweigern. Diese Möglichkeit besteht aber nur dann, wenn mit einer Ausgleichszahlung „grobe Unbilligkeit“ verbunden ist.
Sie können den Zugewinnausgleich bis zu drei Jahre nach der endgültigen und rechtskräftigen Scheidung beantragen. Mit Ende des Jahres, in welchem die Scheidung rechtskräftig wurde, startet die dreijährige Verjährungsfrist. Erfolgt der Zugewinnausgleich also nicht innerhalb dieser drei Jahre, so verjährt der Anspruch und Sie können somit keine Ausgleichszahlungen mehr beantragen.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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