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Scheidungsgründe – Rechtslage, Auswirkungen & mehr

Diverse Scheidungsgründe können dazu führen, dass Ehepartner unzufrieden in ihrer Ehegemeinschaft sind und einen Scheidungswunsch entwickeln. Neben Affären und gewalttätigem Verhalten können auch Schulden, Stress oder Drogenmissbrauch Gründe für eine Scheidung sein oder man hat sich auseinandergelebt und sieht daher keine Zukunft mehr für die Verbindung. Was auch immer die Ursachen sind – ist der Entschluss einmal gefasst, sieht man sich oftmals mit einer Reihe von rechtlichen Fragen konfrontiert. Welche Voraussetzungen müssen für eine Scheidung vorliegen? Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab und inwieweit kann der Scheidungsgrund Einfluss auf das Verfahren nehmen? Der folgende Artikel geht Fragen wie diesen nach und liefert Ihnen eine allgemeine Orientierung zur rechtlichen Lage.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage Scheidungsgründe

Die Gesetzeslage hat in den letzten Jahrzehnten eine Wandlung erfahren, wodurch die Scheidungsgründe nicht mehr so ausschlaggebend sind wie früher. Vor dem Jahre 1977 musste noch nachgewiesen werden, welcher der Ehepartner die Schuld am Scheitern der Ehe trägt.

Erst mit diesem Nachweis konnte eine Auflösung der Ehe bewirkt werden. Derjenige, dem das Verschulden angelastet wurde, musste anschließend mit einigen Konsequenzen rechnen, zum Beispiel mit dem Verlust des Unterhaltsanspruchs oder Sorgerechts – ihm drohten sogar Strafen, die über die Eheangelegenheiten hinausgingen.

Die Schuldfrage war also ein wichtiger Bezugspunkt im gesamten Scheidungsprozess, während heutzutage keine Nennung der Scheidungsgründe mehr notwendig ist. Das Schuldprinzip wurde abgelöst vom Zerrüttungsprinzip, das heute Geltung hat. Dennoch kommt der Schuldfrage unter gewissen Umständen auch heute noch Bedeutung zu. Die § 1564 bis 1568 BGB widmen sich dem Thema Scheidungsgründe. Sie bilden die aktuelle gesetzliche Grundlage und legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Scheidung vollzogen werden kann. So heißt es in § 1564: „Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. […]“ In den darauffolgenden Paragraphen wird spezifiziert, was einer Scheidung noch vorausgehen muss.

Regelungen zum Ablauf und Ausnahmefällen

Das bereits erwähnte Zerrüttungsprinzip geht aus § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hervor, demgemäß das Scheitern einer Ehe die Voraussetzung für eine Scheidung bildet. Um dies genauer zu definieren: Wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und mit ihrer Wiederherstellung nicht mehr gerechnet werden kann, wird eine Ehe als gescheitert angesehen. So kann eine Ehe in einigen Fällen nach einem Jahr des Getrenntlebens geschieden werden. Manchmal kann es jedoch für einen der Ehepartner eine „unzumutbare Härte“ darstellen, noch bis Ende des Trennungsjahres auf eine Scheidung zu warten. Für diese Fälle gibt es hier eine Ausnahmeregelung. Nähere Informationen dazu finden Sie weiter unten.

Im Allgemeinen ist es so, dass man zwischen einvernehmlichen und strittigen Scheidungen unterscheiden kann. Bei einer strittigen Scheidung, wenn also keine Einigkeit zwischen den Partnern besteht, wird im Scheidungsprozess geprüft, inwieweit die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind und ob die Ehe als zerrüttet angesehen werden kann. Die Basis, anhand derer eine Zerrüttung seitens des Gerichts unweigerlich angenommen wird, ergibt sich aus § 1566 BGB. Somit gilt eine Ehe erwiesenermaßen als zerrüttet, wenn beide Ehepartner nach einem Jahr des Getrenntseins in die Scheidung einwilligen (einvernehmliche Scheidung) oder man bereits seit drei Jahren getrennt lebt. In diesem Fall bedarf es keiner Einvernehmlichkeit.

Ergänzt wird dieses Schema noch mit einer Härtefallklausel, die Ausnahmen vorsieht, sobald besondere Gründe angesichts der Interessen gemeinsamer minderjähriger Kinder es unbedingt nahelegen, die Ehe trotz Scheitern aufrechtzuerhalten. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn eine Scheidung für einen der Ehepartner eine schwere Härte darstellen würde. Dies kann der Fall sein, wenn derjenige sich in außergewöhnlichen Umständen befindet, in Welchem er eine Scheidung nicht verkraften kann.

Auswirkungen der Scheidungsgründe auf das Scheidungsverfahren

Auch wenn Ehescheidungen nach dem Zerrüttungsprinzip erfolgen, kann der Scheidungsgrund In manchen Fällen eine Rolle spielen und die Dauer und Folgen einer Scheidung beeinflussen. Dies wird jeweils vor Gericht entschieden und muss gegebenenfalls auch bewiesen werden.

Bewirkung einer frühzeitigen Scheidung aufgrund „besonderer Härte“

Bei einer sogenannten Härtefallscheidung ist das Weiterbestehen der Ehe für einen der Ehegatten unzumutbar, sodass die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres vollzogen werden kann. Gründe für eine Härtefallscheidung können unter anderem sein: Physische, psychische oder sexuelle Gewalttätigkeit, Alkohol- oder Drogenmissbrauch ohne Aussicht auf Besserung, schwere Erkrankung (wenn sie vor der Eheschließung noch nicht bekannt war), Scheinehen,…

Bevor eine frühzeitige Scheidung stattfinden kann, muss vor Gericht geprüft werden, ob es sich um einen Härtefall handelt und dafür müssen – neben Gründen – auch Beweise vorgelegt werden. Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten diese beiden Punkte schon im Scheidungsantrag miteingereicht werden. Wie man einen Härtefall beweisen kann, kommt auf die Situation an. Handelt es sich um Gewalt, so könnte ein ärztliches Attest eingeholt werden. Zeugenaussagen eignen sich in vielen Fällen als Beweise.

Scheidung nach dem ersten Trennungsjahr ohne Einwilligung des Partners

Außerdem ist es möglich, nach einem Jahr der Trennung eine Scheidung trotz fehlender Einvernehmlichkeit zu erreichen, sofern ein ausreichender Scheidungsgrund nachgewiesen werden kann. Das kann zum Beispiel ein Ehebruch sein oder sonstige Gründe, die nahelegen, dass keine Hoffnung für die Ehe mehr besteht. Im Fall einer streitigen Scheidung kann es jedoch vorkommen, dass der Ehepartner die genannten Gründe für die Scheidung abstreitet. Um nachzuweisen, dass die Ehe unweigerlich zerrüttet ist, kommen je nach Fall unterschiedliche Mittel in Frage. Bei einem Ehebruch könnte es in Betracht kommen, Beweise mit einem Detektiv zu sammeln.

Nachweis der Zerrüttung der Ehe

In der Praxis zeigt sich oftmals, dass die Zerrüttung der Ehe grundsätzlich einfach nachgewiesen werden, wenn das Trennungsjahr konsequent durchgeführt wurde. Wer im Trennungsjahr voneinander getrennt lebt und auch getrennte Konten hat, ist somit hinsichtlich der Beweislast klar im Vorteilt!

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Beeinflussung der Einigung in Folgesachen

Neben den Auswirkungen auf die Dauer des Scheidungsprozesses können gewisse Scheidungsgründe auch Einfluss auf die Folgesachen haben und somit zum Beispiel eine Aufhebung des Anspruchs auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich zur Folge haben. Vorrangig werden Beschlüsse zu finanziellen Angelegenheiten entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Ehepartner getroffen. Darüberhinausgehende Regelungen zum Unterhalt im Scheidungsfall sind in §§ 1569 bis 1586 BGB zu finden. § 1579 BGB befasst sich zum Beispiel mit Gründen, die zu einer Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen „grober Unbilligkeit“ führen können.

Grobe Unbilligkeit trifft unter anderem bei Verbrechen oder schweren vorsätzlichen Vergehen, mutwilligem Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit oder schwerwiegendem Fehlverhalten zu. Beispielhaft hierfür könnte sein, dass der Ehepartner für die Veruntreuung gemeinsamer Gelder verantwortlich ist. Aspekte wie dieser müssen nicht immer identisch mit der Scheidungsursache sein, potentiell folgenreiche Anschuldigen müssen jedoch immer durch Beweise untermauert werden können. Unter die Folgesachen fallen unter anderem auch Umgangs- und Sorgerechtsfragen. Ausnahmeregelungen können hier im Fall einer Kindeswohlgefährdung in Kraft treten.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Um eine Scheidung durchzuführen, benötigt mindestens einer der Ehepartner einen Anwalt, da für einen Scheidungsantrag gemäß § 114 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Vertretung durch einen Familienrechtsanwalt vorgesehen ist – es herrscht Anwaltspflicht. Je nach Ausmaß der Meinungsverschiedenheiten mit dem Partner wird eine beiderseitige Rechtsvertretung nötig, um zu einer Einigung zu kommen.

Ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt kann hilfreich sein, um etwaige Fragen zu klären und sich entsprechend auf das Kommende vorzubereiten. Eventuelle Hindernisse können bereits im Vorfeld erkannt werden und es können Ihnen Hilfestellungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf angeboten werden. Da jeder Fall sehr individuell ist, erhalten Sie auf diese Weise – neben den allgemeinen Informationen zum Ablauf – eine auf Ihre Situation maßgeschneiderte Unterstützung. So können Sie nach Schilderung Ihres Falles zu einer professionellen Einschätzung gelangen und herausfinden, ob und inwiefern Ihr Scheidungsgrund Einfluss auf den Ablauf oder die Folgen des Scheidungsprozesses haben könnte und wie man dem am besten begegnen kann.

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FAQ: Scheidungsgründe

Es gibt viele potentielle Scheidungsgründe. Ehebruch, Alkoholmissbrauch, gewalttätiges Verhalten seien hier nur als ein paar Beispiele genannt. Welche Faktoren hinter einem Scheidungswunsch stecken, ist von Fall zu Fall verschieden – ob diese das Scheidungsverfahren beeinflussen ebenso. Gesetzlich betrachtet kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn eine „Zerrüttung“ der Ehe vorliegt.

Für einige Scheidungen trifft das sicherlich zu. Im Endeffekt ist es eine Frage, die ganz individuell beantwortet werden muss. Manchmal finden Partner nach einem Seitensprung wieder zueinander, manche Ehen scheitern jedoch daran. Jeder reagiert anders auf solche Situationen.

Je nach Situation kann das angebracht sein. Zur Einreichung eines Scheidungsantrages ist nicht einmal eine Begründung erforderlich. Sollten Sie jedoch aufgrund eines Härtefalls eine Verkürzung des Scheidungsverfahrens in Anspruch nehmen wollen, so muss dies vor Gericht bewilligt werden – in diesem Fall sollten Sie nachweisen können, dass hier ein Härtefall vorliegt. Eine weitere Situation wäre die, dass Sie nach Ablauf eines Trennungsjahres sicher sind, eine Scheidung zu wollen – Ihr Ehepartner stellt sich jedoch dagegen. Eine Scheidung ohne Einvernehmlichkeit ist vom Gesetzgeber zwar erst nach 3 Trennungsjahren vorgesehen, Sie könnten in diesem Fall jedoch anhand von Beweisen eine frühzeitige Scheidung bewirken. Auch was die Einigung in Folgesachen betrifft, können Beweise wichtig sein.

Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Welche die geeignete ist, variiert je nach Einzelfall. Ein passendes Mittel könnte zum Beispiel sein, Beweise mit Hilfe eines Detektivs zu sammeln. Oder Sie kennen jemanden, der das Vergehen Ihres Gatten bezeugen kann und der sich bereit erklärt, dies vor Gericht zu bestätigen.

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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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