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Scheidungsantrag zurückziehen – Voraussetzungen, Folgen & mehr

Ähnlich wie man vor der Hochzeit kalte Füße kriegen kann, so kann das auch bei einer Scheidung passieren. Schließlich sind beides Entscheidungen mit weitreichenden Auswirkungen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Scheidung wirklich durchziehen möchten, oder wenn Sie die Ehe doch noch fortführen möchten, gibt es Möglichkeiten die Scheidung zu verzögern oder den Scheidungsantrag zurückzuziehen. Sie erfahren in diesem Artikel, wie Sie vorgehen können und welche der verschiedenen Herangehensweisen unter welchen Umständen sinnvoll ist. Dabei werden auch die damit verbundenen Folgen näher betrachtet.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage – Scheidungsantrag zurückziehen

Ein Scheidungsverfahren wird mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht eingeleitet. Derjenige, der diesen Antrag eingereicht hat („Antragsteller“), kann ihn jedoch auch wieder zurückziehen. Die Scheidung ist nämlich erst dann endgültig, wenn das Gerichtsverfahren vorbei ist und ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss vorliegt. 

Im Zeitraum vor der Rechtskraft der Scheidung kann der Scheidungsantrag noch zurückgezogen werden. Dies ist durch § 22 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) geregelt.

Dieser Paragraph beschäftigt sich zusätzlich mit einer weiteren Voraussetzung für eine Antragsrücknahme: Wenn das Verfahren bereits vor Gericht gegangen ist und dieses zu Ende des Scheidungstermins die Scheidung, mittels Beschluss ausgesprochen hat, so bedarf es an diesem Punkt der Zustimmung beider Ehepartner, wenn die Scheidung noch zurückgezogen werden soll. Für die Rücknahme der Scheidung ist ein Antrag zu stellen. Dieser bewirkt, dass die Entscheidung des Gerichts – also der Beschluss – wirkungslos ist. Findet die Rücknahme statt, bevor es zu einer Gerichtsentscheidung gekommen ist, so gilt das Verfahren damit als beendet.

Gemäß § 141 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) betrifft das auch die Verhandlungen zu den sogenannten Folgesachen – also den Dingen, die mit der Scheidung zusammenhängen wie z.B. Versorgungsausgleich oder Unterhalt. Auch diese Verhandlungen gelten dann als beendet. Alle Entscheidungen, die diesbezüglich getroffen wurden, werden rückgängig gemacht. Eine Ausnahme bilden Verhandlungen zum Sorgerecht, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Außerdem können Sie durch eine Erklärung vor Wirksamwerden der Scheidungsrücknahme verlangen, dass Verhandlungen zu gewissen Folgesachen fortgeführt werden sollen. Diese bestehen dann unabhängig von einer Ehescheidung fort.

Neben der Antragsrücknahme gibt es auch die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen. Vorgaben hierzu finden sich in § 136 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG): Der Antragsteller kann die Aussetzung des Verfahrens zweimal innerhalb des Verfahrens beantragen, und dieses so insgesamt für maximal ein Jahr pausieren. Bei einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren verkürzt sich die Dauer auf maximal sechs Monate. Je nachdem, in welcher Situation Sie sich befinden, wird eine andere Option die sinnvollere für Sie sein. Im Folgenden werden wir beide noch etwas genauer beleuchten und uns ansehen, wie das in der Praxis ablaufen kann. Dabei werden Sie außerdem noch eine Alternative zu den bereits beschriebenen Möglichkeiten kennenlernen.

Scheidungsantrag zurückziehen

Möchten Sie den Scheidungsantrag zurückziehen, sollten Sie vor Augen haben, dass diese Entscheidung das Verfahren beendet und Sie wieder an den Ausgangspunkt zurückführt. Wenn Sie sich danach doch noch für eine Scheidung entschließen, muss der Weg wieder von vorne gegangen werden: Sie müssen erneut eine Trennungszeit vorweisen und einen Anwalt engagieren, um den Scheidungsantrag zu stellen. Auch das ist wieder mit Kosten verbunden – zusätzlich zu den Kosten, die durch das erste Verfahren entstanden sind. Gemäß § 150 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) müssen bei einer Rücknahme des Scheidungsantrags sämtliche Kosten, die durch das Verfahren für beide Seiten entstanden sind, vom Antragsteller beglichen werden. Das betrifft auch die Kosten für die Verhandlungen zu den Folgesachen.

Entfall der Verfahrenskostenhilfe

Auch wenn Ihre Scheidungskosten durch die Verfahrenskostenhilfe gestützt wurden, müssen Sie im Fall einer Scheidungsrücknahme selbst für die Kosten aufkommen. Es werden nämlich sämtliche Anträge rückgängig gemacht.

War für die Einreichung des Scheidungsantrags ein Anwalt noch zwingend erforderlich, so ist das hier nicht der Fall. In § 114 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist die Antragsrücknahme ausdrücklich vom Anwaltszwang ausgenommen. Da Sie jedoch als Antragsteller ohnehin anwaltlich vertreten sind, kann es sich durchaus lohnen, wenn Sie sich für die Scheidungsrücknahme an Ihren Anwalt wenden und die Entscheidung noch einmal mit diesem besprechen. So können Sie sich sicher sein, dass Sie nichts übersehen haben. Steht der Entschluss dann immer noch fest, kann Ihr Anwalt die Rücknahme für Sie in die Wege leiten. Das ist für Sie mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden.

Es kann auch sein, dass Ihr Partner als „Antragsgegner“ ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt hat. In dem Fall würde das Verfahren auch dann weiterbestehen, wenn Sie die Scheidung zurückgezogen haben – Es sei denn, Ihr Partner zieht diesen auch zurück. Dann gilt das Verfahren als beendet und die Kosten werden unter beiden Beteiligten aufgeteilt. Eine Rücknahme des Scheidungsantrags kann im Grunde genommen an jedem Punkt des Verfahrens erfolgen – doch nur solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig und somit unwiderruflich ist. Man kann also auch nach dem Scheidungstermin und der Entscheidung des Gerichts noch eine Rücknahme beantragen. Wie der genaue Ablauf bis zur Rechtskraft der Scheidung ist, können Sie unserem Artikel Rechtskräftige Scheidung entnehmen.

Je nachdem, wann man sich für eine Scheidungsrücknahme entscheidet, können andere Voraussetzungen damit verbunden sein. Es kommt nämlich im Einzelfall auch darauf an, wie Ihr Partner auf den Scheidungsantrag reagiert hat und ob er einer Rücknahme zustimmt. Im Folgenden schildern wir Ihnen, wann und wie Sie die Scheidung zurückziehen können und was dabei zu bedenken ist.

Rücknahme des Scheidungsantrags vor dem Scheidungstermin

Wenn Ihr Scheidungstermin noch nicht stattgefunden hat, können Sie den Antrag ohne Zustimmung Ihres Partners zurückziehen. Dabei ist es irrelevant, ob Ihr Gatte dem Scheidungsantrag zugestimmt hat oder ob er ihn abgelehnt hat. Wenn dieser nicht von sich aus einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat, ist das Scheidungsverfahren hiermit beendet. Die Rücknahme müssen Sie schriftlich beim zuständigen Familiengericht beantragen.

Im Hinblick auf die Finanzen ist es auf jeden Fall besser, wenn man den Scheidungsantrag schon vor dem Scheidungstermin zurückzieht. Ist man einmal vor Gericht, fallen weitere Kosten an. Dennoch sollten Sie diese Entscheidung nicht überstürzen. Wenn Sie sich später doch noch zu einer Scheidung entschließen sollten, müssen Sie den ganzen Weg nochmals gehen. Das ist nicht nur psychisch zermürbend – die Kosten wären um ein Vielfaches höher, als wenn Sie die Rücknahme zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen. Nehmen Sie sich also im Zweifelsfall genügend Zeit für diese Entscheidung. Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir Ihnen geeignete Optionen vorstellen, mit welchen Sie etwas Zeit gewinnen können – ohne dass Sie das Verfahren dafür beenden müssen.

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Rücknahme des Scheidungsantrags im Scheidungstermin oder danach

Möchten Sie den Scheidungsantrag während des Scheidungstermins zurückziehen, so benötigen Sie hier die Zustimmung seitens des Partners. Sie können den Antrag auf Rücknahme in diesem Fall auch mündlich vor Gericht vornehmen. Auch nach dem Scheidungstermin besteht noch die Möglichkeit zur Rücknahme. Denn: Nach der Verkündung des Beschlusses durch das Gericht, wodurch die Scheidung ausgesprochen wird, ist diese noch nicht automatisch wirksam. Sie können also auch an diesem Punkt noch Ihren Scheidungsantrag zurückziehen. Sie haben dafür (sofern Sie keine sofortige Rechtskraft erwirken) einen Monat nach Erhalt des schriftlichen Beschlusses Zeit. Jedoch benötigen Sie hier auch die Zustimmung Ihres Partners.

Wenn der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten ist, wird es jedoch in den allermeisten Fällen so gehandhabt, dass der Scheidungsantrag auch an diesem Punkt des Verfahrens ohne seine Zustimmung zurückgezogen werden kann. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass er dem Scheidungsantrag damals zwar zugestimmt hat, dies jedoch nicht als rechtswirksames Verhandeln beurteilt werden kann, wenn er ohne Anwalt am Verfahren teilnimmt. Ob man den Antrag nun vor der Verkündung des Beschlusses oder danach zurückzieht, schlägt sich wiederum in den Kosten nieder. Findet die Scheidungsrücknahme noch vor der Beschluss Aussprache durch das Gericht statt, so werden nur ¼ der Gerichtsgebühren verrechnet – die Anwaltskosten bleiben dadurch jedoch meist unverändert.

Was kann ich als Antragsgegner unternehmen?

Auch als Antragsgegner kann man das Verfahren beeinflussen, wenn man der Ehe doch noch eine Chance geben möchte. Ist man als Antragsteller anwaltlich vertreten, so bieten sich einem generell mehrere Möglichkeiten, das Verfahren zu beeinflussen, als wenn man keinen Anwalt hat. Die meisten Handlungen vor Gericht geschehen nämlich durch Anträge – und für diese besteht größtenteils Anwaltszwang. So können Sie den Scheidungsbeschluss zum Beispiel auch als Antragsgegner vor Rechtskraft der Scheidung noch anfechten – das kann jedoch nur ein Anwalt für Sie tun.

Das fängt aber auch schon beim Scheidungsantrag an: Sie können der Scheidung zustimmen, die Scheidung ablehnen oder selbst einen Scheidungsantrag stellen. Allein die Zustimmung ist vom Anwaltszwang ausgenommen. Doch auch danach stehen Ihnen Möglichkeiten offen, Ihr Handeln gegebenenfalls neu auszurichten.

  • Auch wenn Sie dem Scheidungsantrag bereits zugestimmt haben, können Sie diese Zustimmung noch widerrufen, solange die Scheidung nicht rechtskräftig geworden ist. Sie benötigen dafür keinen Anwalt. Haben Sie jedoch mit Hilfe eines Anwalts an Verhandlungen teilgenommen, so müssen Sie die Zustimmung spätestens am Ende der mündlichen Verhandlung widerrufen.
  • Lehnen Sie den Scheidungsantrag ab, so können Sie damit etwas Zeit gewinnen, in welcher Sie an einer Versöhnung mit dem Partner arbeiten können. Mit einer Ablehnung wird jedoch der Anwaltszwang auch für Sie gültig. Sie treten somit in die Verhandlung mit Ihrem Partner, wo es darum geht, herauszufinden, ob eine Rettung der Ehe wirklich realistisch ist. Eine beständige einseitige Ablehnung der Scheidung wird den Prozess verzögern, aber nicht aufhalten können.
  • Haben Sie selbst einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, gelten für Sie dieselben Regelungen wie für den Antragsteller: Sie können Ihren Scheidungsantrag zurückziehen. Das beendet das Verfahren jedoch nur dann, wenn beide dies tun.
  • Wenn der Antragsteller nicht zum Scheidungstermin erscheint, kann man als Antragsgegner eine Versäumnisentscheidung beantragen: Dies kommt einer Scheidungsrücknahme des Antragstellers gleich.

Aussetzen des Verfahrens

Wenn Sie die Aussetzung des Verfahrens beantragen, können Sie etwas Zeit gewinnen. Hierfür muss Ihr Anwalt einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
Es bedarf dafür keiner Zustimmung seitens des Antragsgegners. Wenn das Verfahren ausgesetzt wird, finden in dieser Zeit keine Verhandlungen statt – es geht darum, auf eine Versöhnung der Beteiligten hinzuwirken. Um das zu erreichen, kann auch eine Eheberatung unterstützend wirken. Jedoch kommen durchaus auch andere Gründe für eine „Verfahrens Pause“ in Betracht, das können zum Beispiel auch finanzielle oder persönliche Gründe sein. Ein Aussetzen des Verfahrens ist immer zeitlich begrenzt. Insgesamt kann das für maximal 1 Jahr geschehen. Leben die Partner schon seit 3 Jahren getrennt, ist dies nur für die Dauer von 6 Monaten möglich. Man kann das Verfahren auch zweimal aussetzen lassen – das verändert jedoch nichts an der zeitlichen Begrenzung. Hat man also das Verfahren schon einmal für 1 Jahr unterbrochen, so kann man es nicht erneut tun.

Im Gegensatz zu einer Rücknahme des Scheidungsantrags ist dies normalerweise mit keinen Kosten verbunden. Außerdem wird das Verfahren dadurch nicht beendet, sondern nur verzögert.
Wenn sich die Situation dann doch dahingehend entwickelt, dass man sich scheiden lassen möchte, kann man einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Man erhält dann einen neuen Scheidungstermin und macht da weiter, wo man aufgehört hat. Auch das Gericht hat die Möglichkeit, eine Aussetzung des Verfahrens zu erwirken, wenn es der Ansicht ist, dass noch Hoffnung für die Ehe besteht. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung anzuzweifeln sind. Leben die Partner schon seit einem Jahr getrennt, kann eine Aussetzung durch das Gericht nur mit beiderseitiger Zustimmung erfolgen.

Alternative für etwas mehr Bedenkzeit

Das Scheidungsverfahren startet erst dann, wenn Sie die Gerichtskosten bezahlt haben. Sie können also den Beginn des Verfahrens etwas hinauszögern, indem Sie dieser Aufforderung nicht gleich nachkommen. Wenn sie nach dem Einreichen des Scheidungsantrags ins Zweifeln kommen, bietet sich das durchaus an. So können Sie die Zeitspanne bis zur mündlichen Verhandlung etwas ausdehnen, was auch insofern vorteilhaft ist, als dass Sie sich so auch eventuelle Kosten ersparen können, die bei einer späteren Scheidungsrücknahme auftreten würden. Der Scheidungsantrag bleibt so jedoch aufrecht – sobald Sie sich für ein Fortbestehen der Ehe entschieden haben, sollten Sie diesen auch zurückziehen.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Scheidung wirklich wollen, kann ein Gespräch mit Ihrem Anwalt Ihnen aufzeigen, welche Möglichkeiten bestehen und welche davon in Ihrem Fall am sinnvollsten ist. Sie können sich dadurch auch einen guten Überblick über mögliche Konsequenzen verschaffen und auf dieser Grundlage dann die weiteren Schritte planen. Um den besten Weg zu finden, sollten immer mehrere Faktoren in die Überlegungen einbezogen werden. Dafür muss immer die individuelle Situation betrachtet werden. Im persönlichen Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt können Sie eine Gesamtlösung erarbeiten, die neben den rechtlichen Grundlagen auch die spezifischen Kosten- und Zeitfaktoren mitberücksichtigt.

Eine Scheidung kann sehr komplex und nervenaufreibend sein. Treten dann zusätzlich Zweifel auf, ob man die Ehe wirklich beenden möchte, kann man noch mehr unter Druck geraten. Eine gute Strategie, die Sie gemeinsam mit einem Juristen erarbeitet haben, kann Ihnen dabei helfen, Ihre Ziele mit möglichst wenig Aufwand zu erreichen. Außerdem werden Sie im Voraus auf Nachteile aufmerksam gemacht, die durch bestimmte Handlungen entstehen könnten, und gegebenenfalls auf geeignete Alternativen hingewiesen.

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Unsere Experten für Scheidungsrecht informieren Sie ausführlich zu allen Möglichkeiten wie auch Folgen einer Zurückziehung des Scheidungsantrags und beraten Sie hinsichtlich des bestmöglichen Vorgehens in Ihrem individuellen Fall.

FAQ: Scheidungsantrag zurückziehen

Eine Rücknahme ist möglich, solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Da die Entscheidung des Gerichts („Beschluss“) noch nicht als rechtskräftige Scheidung zu verstehen ist, können Sie es sich auch danach noch anders überlegen. Wenn Sie den Beschluss per Post erhalten haben, haben Sie anschließend noch 1 Monat Zeit, bevor die Scheidung wirksam wird. Wenn Ihr Partner auch anwaltlich vertreten ist, benötigen Sie jedoch seine Zustimmung, sofern Sie den Antrag nicht schon vor dem Scheidungstermin zurückziehen. Hat er selbst auch einen Scheidungsantrag gestellt, so wird das Verfahren erst dann nichtig, wenn er diesen ebenfalls zurückzieht.

Bevor Sie den Scheidungsantrag zurückziehen, sollten Sie sich gründlich überlegen, ob das in Ihrem Fall der richtige Weg ist. Denn bei einer Scheidungsrücknahme:

  • ist diese nicht mehr revidierbar
  • müssen Sie mit hohen Kosten rechnen, da Sie nicht nur die eigenen, sondern auch die Verfahrenskosten des Partners tragen   müssen.
  • Kommt es zu einem Wegfall der Verfahrenskostenhilfe

Was den zweiten Punkt betrifft, wird es jedoch in der Regel kein Problem darstellen, da Ihr Partner Sie bei einer Versöhnung nicht im Regen stehen lassen wird. Suchen Sie mit diesem das Gespräch um zu einer Einigung zu finden.

Eine Scheidungsrücknahme ist nur dann sinnvoll, wenn Sie und Ihr Partner die Ehe fortführen möchten. Sie können das Verfahren jedoch hinauszögern, und in dieser Zeit überlegen, ob Sie wirklich noch eine Chance für die Ehe sehen. Wenn die Scheidung noch nicht vor Gericht ist, können Sie mit der Bezahlung der Gerichtskosten noch etwas warten. Wenn Sie Ihre Zweifel dann geklärt haben, können Sie den nächsten Schritt beschließen: Entweder Sie ziehen den Antrag dann zurück oder Sie bezahlen die Gerichtskosten und starten das Verfahren.

Im Laufe des Verfahrens gibt es dann noch die Möglichkeit, dieses auszusetzen. Das heißt, das Verfahren wird für maximal 1 Jahr (bei einer Trennungszeit von 3 Jahren sind es nur 6 Monate) unterbrochen und danach wieder von dort aus fortgeführt. Das können Sie zweimal machen, jedoch müssen Sie die Dauer dann aufteilen. Bei einer Dauer von einem Jahr können Sie das Verfahren z.B. zweimal für jeweils ein halbes Jahr aussetzen.

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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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