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Zugewinngemeinschaft und Schenkung – Zugewinnausgleich & mehr

In einer Zugewinngemeinschaft kann es bei einer Scheidung zu einem Ausgleich der Vermögenswerte kommen. Man nennt dies Zugewinnausgleich. Wie der Name schon sagt, beziehen sich die Ausgleichszahlungen auf den Zugewinn der Eheleute, also dasjenige Vermögen, das im Laufe der Ehe hinzugekommen ist. Es gibt jedoch Vermögenswerte, die vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind. Dazu zählen auch Schenkungen. Dennoch kann je nach Situation auch hierfür Zugewinnausgleich anfallen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zur Zugewinngemeinschaft und Schenkung

Im Familienrecht gibt es verschiedene Güterstände, die regeln, wie es sich bei einer Ehe mit dem jeweiligen Vermögen der Eheleute verhält. Diese geben auch gleichzeitig Auskunft darüber, welche Vermögensansprüche für die Eheleute bei einer Scheidung bestehen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch § 1363 als gesetzlicher Güterstand festgelegt und gilt somit automatisch für alle Ehepaare, die keinen anderen Güterstand durch einen Ehevertrag vereinbart haben.

In einer Zugewinngemeinschaft ist das Vermögen der Eheleute an sich getrennt. Das heißt: Das, was die Ehepartner in die Ehe an Vermögen einbringen bleibt ihr alleiniges Vermögen und auch nach der Eheschließung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf alleiniges Eigentum.

Kommt es während der Ehe jedoch zu einem Vermögenszuwachs, so ist dieser unter den Eheleuten auszugleichen. Man nennt dies Zugewinnausgleich. Der Zugewinn ist laut § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Endvermögen eines Ehegatten mit Abzug des Anfangsvermögens. Schenkungen und Erbschaften werden gemäß § 1374 Abs. 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dem Anfangsvermögen hinzugerechnet – und zwar auch dann, wenn die Schenkung oder Erbschaft während der Ehe stattgefunden hat. Damit sind sie nicht als Zugewinn zu werten und es kommt nicht zu Ausgleichszahlungen. Wenn die Umstände es nahelegen, können jedoch auch in Bezug auf Schenkungen Ausgleichszahlungen anfallen.

Das Gericht beurteilt solche Situationen auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Schenkungen der Vermögensbildung eines Ehepartners dienen sollen. Wenn sie dagegen der Deckung des Lebensunterhalts und laufender Kosten nutzen sollen, dann sind sie zu den Einkünften zu rechnen und damit ausgleichspflichtig. Diese Kriterien für die Beurteilung, ob eine Schenkung ausgleichspflichtig ist oder nicht, sind sehr allgemein gehalten, wogegen die Situationen oft sehr komplex sein können, sodass für viele Eheleute unklar ist, wie es sich in ihrem Fall verhält. Im Folgenden werden wir die Thematik genauer beleuchten.

Zugewinngemeinschaft und Schenkung

Dem Umgang mit den Vermögenswerten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft liegt der Gedanke zugrunde, dass die Eheleute in gewisser Weise auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Verbindung eingehen. Mit der Eheschließung wird das jeweilige Vermögen Ausgangsbasis für das gemeinschaftliche Leben, im Laufe der Zeit können sich die Vermögenswerte beider Partner mehren. Da diese Vermögenszuwächse (auch Zugewinn genannt) jedoch während der Ehe stattfinden, werden sie auch als gemeinschaftlich betrachtet, wodurch es bei einer Scheidung zu einer Vermögensaufteilung in Bezug auf den Zugewinn kommen kann.

Das Vermögen, über das die Eheleute vor der Eheschließung verfügten, bleibt davon unberührt – es wird also nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Und auch während der Ehe ist nicht alles automatisch auch gemeinsames Vermögen: Vermögenswerte, die eindeutig einem Partner alleine gehören bleiben auch weiterhin sein alleiniges Eigentum. Geht damit jedoch ein Zugewinn einher, zum Beispiel weil es im Laufe der Zeit an Wert gewonnen hat oder während der Ehe erworben wurde, kann es in die Ausgleichszahlungen im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs einbezogen werden.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht also in gewisser Hinsicht eine Gleichzeitigkeit von Trennung und Gemeinschaft der Vermögen. Deutlich wird das auch in Bezug auf Schenkungen, die während der Ehe stattgefunden haben. Diese können in manchen Fällen vom Zugewinnausgleich ausgenommen sein, da sie eindeutig einem Partner alleine zukommen sollen und somit als getrenntes Vermögen betrachtet werden. Es gibt jedoch Situationen, in welchen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Zuwendung in Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft steht und nicht ausschließlich für einen der Ehegatten gedacht war. Somit können Schenkungen in manchen Fällen auch als gemeinschaftlicher Vermögenszuwachs betrachtet werden und sind damit auch vom Zugewinnausgleich betroffen. Es kommt also bei Geschenken immer auf die Betrachtung des Einzelfalls an.

Zugewinnausgleich bei Schenkung

Der Zugewinn wird berechnet, indem das Anfangsvermögen (zum Zeitpunkt der Eheschließung) und das Endvermögen (bei Erhalt des Scheidungsantrags) jedes Ehegatten verglichen wird. Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn aufweist, hat die Differenz hälftig auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt immer in Form von Geld. Angenommen, der Ehemann hat bei der Eheschließung einen Vermögensstand in der Höhe von 80.000 Euro, welcher bei Erhalt des Scheidungsantrags auf 190.000 Euro angewachsen ist, so beträgt sein Zugewinn 110.000 Euro. Hat die Ehefrau einen Zugewinn von 70.000 Euro erwirtschaftet, dann wäre der Zugewinn des Ehemanns also um 40.000 Euro höher als der der Ehefrau. Somit hätte er eine Zahlung von 20.000 Euro als Zugewinnausgleich an die Ehefrau zu tätigen.

Das Vermögen, das bei der Eheschließung vorhanden ist, bleibt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft also jedem Ehepartner erhalten und dient nur als Ausgangspunkt zur Feststellung des Zugewinns. Schenkungen können je nach Einzelfall entweder dem Anfangs- oder dem Endvermögen hinzugerechnet werden. Geschenke, die als Zuwendung im Zusammenhang mit der Ehe und damit als ehelicher Zugewinn betrachtet werden können, werden dem Endvermögen angerechnet.

Das gilt auch für einen Zugewinn durch eine Wertsteigerung der Zuwendung oder Erbschaft. Ist ein Geschenk hingegen eindeutig für einen der Ehegatten vorgesehen, so zählt sie zum Anfangsvermögen und ist damit nicht vom Zugewinnausgleich betroffen. Die Zuordnung ergibt sich also aus der jeweiligen Betrachtung der Umstände. Im Folgenden möchten wir Ihnen anhand unterschiedlicher Situationen schildern, was zu beachten ist, damit Sie sehen, wie diese Grundsätze im Familienrecht zur Anwendung kommen können.

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Wann sind Schenkungen vom Zugewinnausgleich betroffen?

Die Frage, ob ein Geschenk nun wirklich als Zuwendung für das Ehepaar gedacht war oder als persönliche Zuwendung für einen der Partner, kann im Falle einer Scheidung oft zu Diskussionen zwischen den Eheleuten führen. Als Orientierungspunkt gilt: Geschenke, die als bedarfsdeckend eingestuft werden können (zum Beispiel Finanzierung eines Führerscheins oder Geld für Haushaltsgegenstände) werden als Zuwendungen für die Lebensführung des Ehepaars beurteilt. Sie werden daher zu den Einkünften gerechnet und sind somit ausgleichspflichtig.

Im Folgenden möchten wir die Thematik anhand einiger Beispiele veranschaulichen, die Sie dabei unterstützen können, Ihren Fall einzuordnen. Je nach Einzelfall kann es jedoch auch zu einer anderen Beurteilung durch das Gericht kommen, da sich durch bestimmte Details ein anderes Bild ergeben kann. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt für Familienrecht kontaktieren, um eine Einschätzung zu erhalten.

Beispiele für ausgleichspflichtige Schenkungen

  • Hochzeitsgeschenke
    Hier ist eindeutig ein Zusammenhang zur Heirat gegeben, wodurch diese zumeist vom Zugewinnausgleich betroffen sind.
  • Schenkungen zwischen den Eheleuten
    Auch Geschenke, die sich die Ehepartner untereinander machen, sind bei einer Scheidung auszugleichen, da sie in Bezug zur ehelichen Verbindung stehen.
  • Lotteriegewinne
    Da ein Lotteriegewinn nicht als Zuwendung aufgrund einer persönlichen Beziehung zwischen der Lotterie und dem Lotteriegewinner betrachtet wird, werden auch diese für den Zugewinnausgleich herangezogen.
  • Geschenke im Rahmen einer Babyparty
    Hier ist zu unterscheiden, ob die Geschenke für das Baby oder für die Eltern sind. Sofern die Geschenke nicht für das Baby gedacht sind, können Ausgleichszahlungen zu leisten sein.

Zugewinnausgleich bei Wertsteigerungen

Auch wenn eine Schenkung oder eine Erbschaft von den Ausgleichszahlungen ausgenommen ist, kann diese trotzdem zu einem Teil vom Zugewinnausgleich betroffen sein. Das ist dann der Fall, wenn im Laufe der Ehe eine Wertsteigerung der betreffenden Zuwendung bzw. Erbschaft stattgefunden hat. Das Geschenk oder die Erbschaft an sich ist dann nicht ausgleichspflichtig, sondern nur der Betrag, um welchen sie an Wert gewonnen hat.

Ein Beispiel:
Ein Ehepartner erhält eine Immobilie als alleinige Zuwendung. Zu diesem Zeitpunkt ist sie 130.000 Euro wert. Die 130.000 Euro werden dem anfänglichen Vermögensstand hinzugerechnet. Als er den Scheidungsantrag von seinem Ehegatten erhält, ist der Wert der Immobilie auf 160.000 Euro angestiegen. Die 160.000 Euro sind dem Endvermögen anzurechnen. Somit beläuft sich der Zugewinn durch die Wertsteigerung auf 30.000 Euro. Die Hälfte davon, also 15.000 Euro, sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu begleichen.

Wann sind Schenkungen vom Zugewinnausgleich ausgenommen?

Ist eine Zuwendung durch persönliche Beziehung zu einem der Ehepartner eindeutig für diesen gedacht, so wird sie nicht als Zugewinn dem Endvermögen angerechnet. Anders als bei den ausgleichspflichtigen Schenkungen, die durch ihren bedarfsdeckenden Charakter beiden Ehegatten zugute kommen sollen, können Schenkungen, die der Vermögensbildung eines Ehepartners dienen, auch sein alleiniges Vermögen bleiben. Dass dies wirklich zutrifft, wird derjenige, der die Zuwendung erhalten hat, anhand von Beweisen vor Gericht darlegen müssen. Es empfiehlt sich, dass man schon bei Erhalt der Schenkung klar dokumentiert, wofür diese vorgesehen ist.

Wie erfolgt die Beurteilung vor Gericht?

Um zu einer klaren Einschätzung zu gelangen, können Kriterien wie der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkenden und wirtschaftliche Verhältnisse des Empfängers Aufschluss geben. In einer gerichtlichen Verhandlung sollten also Belege vorgelegt werden können, die Auskunft über diese Punkte geben. Zum Beispiel können Kontoauszüge und Zeugenaussagen der Schenkenden herangezogen werden. Erweist sich dadurch, dass die Zuwendung der Vermögensbildung eines Ehegatten dienen sollte, so kann sie zum Anfangsvermögen gerechnet werden.

Beispiele für Schenkungen, die nicht auszugleichen sind

  • Firmengeschenke
    Geschenke dieser Art sind oftmals nicht vom Zugewinnausgleich betroffen, da diesen eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegt.
  • Geburtstagsgeschenke
    Diese sind ebenfalls in den meisten Fällen durch ein persönliches Verhältnis zwischen Schenker und Empfänger vom Zugewinnausgleich ausgenommen.

Es gibt auch Fälle, in denen nicht eindeutig feststeht, welches Kriterium zutrifft, weil zum Beispiel eine Mischung beider Aspekte vorliegt. Ein Geschenk kann zum Beispiel sowohl als Zuwendung in Verbindung mit der Ehegemeinschaft als auch als Zuwendung aufgrund einer persönlichen Beziehung zu einem Ehegatten gesehen werden. Ein Sonderfall sind auch die sogenannten gemischten Schenkungen, auf die wir im weiteren Text noch etwas genauer eingehen werden. Für die Sonderfälle werden spezielle Herangehensweisen bezüglich des Zugewinnausgleichs vorgenommen. Wann von einem Sonderfall gesprochen werden kann und wie dieser im Familienrecht behandelt wird, erfahren Sie im Folgenden.

Schenkungen der Eltern oder Großeltern

Ein typisches Beispiel sind Schenkungen, die von den Eltern eines Ehepartners ausgehen und das künftige Eheleben unterstützen sollen. Die Zuwendung steht in diesem Fall in Verbindung mit der Ehe, richtet sich aber in der Hauptsache an das eigene Kind. Mit Wegfall der Ehe entfällt auch der Grund der damals erfolgten ehelichen Zuwendung. Die Eltern oder Großeltern werden meist ein Interesse daran haben, dass dieser Vermögenswert bei einer Scheidung in der Familie bleibt und nicht zu Ausgleichszahlungen an den anderen Ehepartner führt. Gehandhabt wird das in der Regel so, dass er für das Kind zum Anfangsvermögen gerechnet wird, für das Schwiegerkind jedoch zum Endvermögen. Somit können für das Schwiegerkind Ausgleichszahlungen anstehen.

Der Sachverhalt ist jedoch nicht immer klar, zum Beispiel wenn das Schwiegerkind behauptet, dass die Zuwendung der Eltern oder Großeltern sich an beide gleichermaßen richtete. Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es ratsam, in Hinsicht auf eine spätere Beweisführung schon zum Zeitpunkt des Erhalts klare Verhältnisse zu schaffen. Zum Beispiel kann eine Zweckvereinbarung aufgesetzt werden, um festzulegen, dass die Zuwendung an die Bedingung der Ehe geknüpft ist. Kommt es zur Scheidung, entfällt also die Bedingung, wodurch der Ehepartner keinen weiteren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat.

Des Weiteren gibt es für die Eltern die Möglichkeit auf Rückforderung der Schenkung. Die Rückforderung muss innerhalb der Verjährungsfrist, also innerhalb von drei Jahren nach der vollzogenen Scheidung, geltend gemacht werden. Handelt es sich um ein Grundstück, muss die Rückforderung innerhalb von 10 Jahren nach der Scheidung geschehen.

Gemischte Schenkung

Erfolgen Zuwendungen in Verbindung mit einer Gegenleistung, dann spricht man von gemischten Schenkungen. Das betrifft jedoch nur solche Fälle, in welchen die Gegenleistung deutlich unter dem Wert der geschenkten Sache liegt, da ansonsten nicht mehr von einer Schenkung gesprochen werden kann. Die Gegenleistung kann finanzieller Natur sein, es sind jedoch auch Vereinbarungen in Bezug auf spezielle Rechte wie zum Beispiel Wohnrechte bei Immobilien möglich. Hängt die Schenkung mit der Forderung einer Ausgleichszahlung zusammen, so wird dies auch im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Somit wird der Wert nur teilweise zum Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Ein Beispiel:

Ein Ehepartner erhält eine Eigentumswohnung im Wert von 140.000 Euro. Es wurde vereinbart, dass der Schenkende im Gegenzug einen Teil davon durch Geld, nämlich 30.000 Euro, erhält. Die tatsächliche Zuwendung beläuft sich also auf 110.000 Euro. Diese werden im Anfangsvermögen einkalkuliert.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

In manchen Fällen kann es schwierig sein, zu beurteilen, ob eine Schenkung vom Zugewinnausgleich betroffen ist oder nicht. Um zu einer sicheren Einschätzung zu gelangen, muss immer die Gesamtsituation betrachtet werden. In einer persönlichen Beratung können Sie Ihrem Anwalt alle relevanten Einzelheiten schildern und erhalten daraufhin eine rechtlich fundierte und neutrale Einschätzung Ihrer Situation. Er weiß, worauf es im Einzelfall ankommt und kann Sie bei der Vermögensaufstellung und korrekten Berechnung der Ausgleichszahlungen unterstützen.

Wenn sich in der Beratung herausstellen sollte, dass gute Chancen für Sie bestehen, gewisse Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt, was alles erforderlich ist, damit Sie diese letztendlich auch in der Verhandlung überzeugend darlegen können. Es kommt nämlich durchaus vor, dass eine Argumentation, die einem noch so schlüssig erscheint, vor Gericht nicht ausreichend ist. Daher ist es empfehlenswert, einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen, welcher bewerten kann, ob die vorliegenden Argumente auch handfest sind und sich vor Gericht bewähren können.

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FAQ: Zugewinngemeinschaft Schenkung

Die Vermögen der Eheleute werden bei einer Zugewinngemeinschaft getrennt betrachtet. Doch: Vermögen, das während der Ehe erworben wurde („Zugewinn“), wird in gewisser Hinsicht als gemeinschaftlich behandelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Zugewinn durch die eheliche Verbindung gefördert wurde und daher auch untereinander ausgeglichen werden soll. Der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung soll bewerkstelligen, dass diese Vermögenswerte auch beiden Ehegatten zugute kommen. In Bezug auf Schenkungen ist es also so, dass differenziert wird, ob eine Schenkung der Vermögensbildung eines Ehepartners dienen soll oder ob sie an beide Eheleute gerichtet ist und sie bei ihrer Lebensführung unterstützen soll. Das entscheidet darüber, ob sie untereinander ausgeglichen wird oder nicht.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird immer das Anfangs- und das Endvermögen der Ehepartner verglichen. Daraus ergibt sich, wie viel jeder während der Ehe dazu erworben hat. Hat ein Ehepartner 6.000 Euro mehr erworben, so ist die Hälfte davon, also 3.000 Euro als Ausgleichszahlung an den anderen Partner zu leisten. Schenkungen können entweder dem Anfangs- oder dem Endvermögen angerechnet werden – je nachdem, ob sie ausgleichspflichtig sind oder nicht. In manchen Fällen kann auch ein Teil als Anfangs- und der andere Teil als Endvermögen kalkuliert werden. Das ergibt sich immer daraus, ob dem anderen Partner auch ein Teil der Zuwendung zusteht.
Um herauszufinden, ob ein Geschenk vom Zugewinnausgleich betroffen ist, stellt sich zunächst die Frage, ob die Schenkung im Zusammenhang mit der Ehe steht und der Lebenshaltung der Eheleute dient. Wenn ja, dann ist sie in den meisten Fällen auszugleichen. Auch dann, wenn sie nicht in Verbindung zur Ehe steht, aber im Laufe der Zeit an Wert gewonnen hat, wird diese Wertsteigerung als ehelicher Zugewinn gewertet – es kommt zu Ausgleichszahlungen. Das gilt auch für Erbschaften.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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