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Gütergemeinschaft & Scheidung § Ablauf & Besonderheiten

Lebt ein Ehepaar im Güterstand der Gütergemeinschaft, dann kann sich eine Scheidung oftmals recht kompliziert gestalten. In einer Gütergemeinschaft werden die Vermögenswerte, zu einem gemeinschaftlichen Vermögen zusammengefasst. Im Falle einer Scheidung stellt sich die Frage, wie diese unter den Ehegatten aufzuteilen sind. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die Vermögensfragen, die in einer Gütergemeinschaft bei Scheidung auftreten können.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zur Gütergemeinschaft bei Scheidung

Der für eine Ehe geltende Güterstand gibt Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Eheleute. Dadurch entscheidet sich, inwiefern die Ehegatten während der Ehezeit in ein wirtschaftliches Verhältnis treten – der Güterstand bestimmt folglich auch, wie die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung vor sich geht. 

Für Partner, die keinen anderen Güterstand durch einen Ehevertrag festgelegt haben, gilt gemäß § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einer Gütergemeinschaft gliedert sich das Vermögen der Eheleute in ein Gesamt- , ein Vorbehalts- und ein Sondergut.

Zum Gesamtgut zählen gemäß § 1416 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowohl die Vermögenswerte, die beide Ehepartner in die Ehe mitbringen als auch das Vermögen, das jeder von ihnen im Laufe der Ehe erwirbt. Die Gütergemeinschaft zeichnet sich also dadurch aus, dass das jeweilige Vermögen der Ehepartner zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Es können jedoch auch Vermögenswerte ausgenommen werden – diese zählen dann nicht zum Gesamtgut, sondern gehören dem jeweiligen Ehepartner alleine. Solche Vermögenswerte gehen dann entweder in das Vorbehalts – oder in das Sondergut ein.

Unter Sondergut versteht man laut § 1417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) diejenigen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können. Dieses wird von jedem Ehepartner selbstständig verwaltet. Auch das Vorbehaltsgut verwalten die Ehegatten selbstständig und es kann laut § 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Ehevertrag festgelegt werden. Schenkungen und Erbschaften können ebenfalls zum Vorbehaltsgut gezählt werden, und zwar dann, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird.

Wie läuft nun die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung einer Gütergemeinschaft ab? Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft (zum Beispiel durch Scheidung) findet laut § 1471 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Auseinandersetzung bezüglich des Gesamtguts statt. Bis dahin kann gemäß § 1419 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keiner der Ehepartner über seinen Anteil am Vermögen des Gesamtguts verfügen. Es sind zuerst laut § 1475 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sämtliche Verbindlichkeiten, die das Gesamtgut betreffen, zu berichtigen.

Haben die Ehepartner also Schulden, so werden diese vom Gesamtgutsvermögen abgezogen – es sei denn, ein Ehegatte steht gegenüber seinem Ehepartner in alleiniger Verantwortung für die betreffenden Verbindlichkeiten . Steht den Ehegatten nicht genügend Geld zur Verfügung, um die gemeinsamen Schulden zu tilgen, so sind für die Tilgung Vermögenswerte aus dem Gesamtgut zu veräußern. Das verbleibende Gesamtgut wird laut § 1476 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hälftig unter den Ehepartnern aufgeteilt.

Durch § 1477, Abs. 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, dass die Ehegatten persönliche Gegenstände (wie zum Beispiel Kleidung, Arbeitsgeräte oder Schmuck) dann übernehmen können, wenn im Gegenzug der entsprechende Wert erstattet wird. Ebenso verhält es sich mit Vermögenswerten, die die Eheleute vor der Eheschließung erworben haben oder die sie während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten haben.

Ist die Vermögensauseinandersetzung nach vollzogener Scheidung noch nicht abgeschlossen, können die Ehegatten gemäß § 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verlangen, dass ihnen der Wert der Vermögensgegenstände, die sie in die Gütergemeinschaft eingebracht haben, vom Partner zurückerstattet wird. Genauere Informationen zum Ablauf der Vermögensauseinandersetzung einer Gütergemeinschaft bei Scheidung erhalten Sie im Folgenden.

Was sind die Besonderheiten einer Gütergemeinschaft?

Legen die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft mittels Ehevertrag fest, so wird damit ein enges finanzielles Verhältnis begründet. Die Vermögenswerte, die jeder Ehepartner besitzt, gehören damit nicht mehr ihm alleine, sondern sind fortan gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Das jeweilige Vermögen wird also zum sogenannten Gesamtgut. Das betrifft sowohl dasjenige Vermögen, das bereits vor der Eheschließung bestand, als auch dasjenige, das die Eheleute im Laufe der Ehe erwirtschaften.

Nicht nur Geldwerte wie zum Beispiel Bargeld oder Bankguthaben, sondern auch sämtliche Sachwerte wie Immobilien gehen in das Gesamtgut über. Doch: Neben dem gemeinsamen Gesamtgut verfügen die Partner jeweils auch über ein Sondergut und ein Vorbehaltsgut. Das Sondergut und das Vorbehaltsgut verwaltet jeder Ehegatte selbst, während Entscheidungen, die das Gesamtgut betreffen, von beiden Partnern gemeinsam getroffen werden müssen.

  • Gesamtgut: alle Vermögenswerte, die die Eheleute in die Ehe einbringen und während der Ehe dazu erwerben. Auch Erträge, die aus Sondergut entstanden sind, zählen dazu.
  • Sondergut: nicht durch Rechtsgeschäfte übertragbare Werte wie zum Beispiel Rentenansprüche, Nießbrauchrechte oder Gehälter. Steht jedem Partner alleine zu.
  • Vorbehaltsgut: sämtliche Gegenstände, die im Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt wurden. Zum Beispiel können das auch Immobilien sein. Auch Erbschaften und Schenkungen stehen den Gatten ebenfalls alleine zu, wenn diese mittels Ehevertrag oder vom Schenkenden bzw. Erblasser als Vorbehaltsgut definiert wurden.

Worin unterscheidet sich der Güterstand der Gütergemeinschaft von anderen Güterständen?

Neben dem Güterstand der Gütergemeinschaft gibt es noch zwei weitere: Die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung. Ehepaare ohne Ehevertrag leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft und die Vermögen der Partner bleiben getrennt. Lediglich das Vermögen, das während der Ehe hinzukommt, wird in einer Zugewinngemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen und im Falle einer Scheidung untereinander ausgeglichen. Die Gütertrennung kann wie die Gütergemeinschaft ebenfalls durch Ehevertrag vereinbart werden und bewirkt eine komplette Trennung der vorehelichen und ehelichen Vermögensstände der Gatten – bei Scheidung bestehen in der Regel keine Ansprüche auf einen Anteil am Vermögen des Ehegatten.

Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft und zur Gütertrennung wird bei einer Gütergemeinschaft das gesamte Vermögen der Ehegatten gemeinschaftlich und ist im Scheidungsfall von der Vermögensauseinandersetzung betroffen. Daher ist der Güterstand der Gütergemeinschaft heutzutage eher selten vorzufinden – die meisten Ehepaare leben entweder in einer Zugewinngemeinschaft oder vereinbaren eine Gütertrennung für ihre Ehe. Für ausführlichere Informationen lesen Sie auch unsere beiden Artikel Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung.

Wie werden die Vermögenswerte in einer Gütergemeinschaft unter den Eheleuten aufgeteilt?

Die Vermögensauseinandersetzungen bei einer Gütergemeinschaft können nervenaufreibend sein und viel Zeit beanspruchen. Bei der Scheidung werden lediglich die Vermögenswerte, die in das Gesamtgut fallen, untereinander aufgeteilt. Das jeweilige Vorbehalts- und Sondergut und steht jedem Partner für sich alleine zu. In einer Gütergemeinschaft kann einer der Ehepartner als Verwalter des Gesamtguts bestimmt werden. Es können jedoch auch beide Ehegatten für die Verwaltung des Gesamtguts zuständig sein. Wurde ein Ehegatte für die Verwaltung ernannt, so bleibt dies bis zur rechtskräftigen Scheidung aufrecht, was jedoch nicht heißt, dass er mit diesem verfahren kann wie er möchte. Es bedarf immer der Zustimmung des anderen Gatten. Sobald die Scheidung vollzogen ist, verwalten die Eheleute das Gesamtgutsvermögen gemeinsam, bis die Vermögensauseinandersetzung beendet ist.

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Mit der Trennung und der bevorstehenden Scheidung stellt sich recht bald die Frage, wie die Ehepartner das Gesamtgut aufteilen. Um die Scheidung zu vereinfachen, können die Ehepartner bereits im Ehevertrag versuchen, möglichst klare Verhältnisse zu schaffen. So lassen sich im Ehevertrag zum Beispiel Vereinbarungen darüber treffen, wie das Vermögen des Gesamtguts im Scheidungsfall verteilt werden soll oder was mit dem Vermögen, das die Eheleute in die Ehe einbringen, passiert. Außerdem können die Partner Gegenstände wie zum Beispiel Immobilien im Ehevertrag als Vorbehaltsgut aufführen, wodurch diese jedem Gatten alleine zustehen. Es sind unter anderem auch Vereinbarungen möglich, wonach Schenkungen und Erbschaften automatisch in das Vorbehaltsgut fallen.

Wenn im Ehevertrag keine klaren Orientierungspunkte für die Umsetzung der Vermögensaufteilung vorliegen, dann gilt es nun, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten und gegebenenfalls einen Notar oder Anwalt als Ratgeber und Vermittler heranzuziehen. Sie können die Vermögensauseinandersetzung schon nach der Trennung vorbereiten und die Zeit der Trennung nutzen, um Vereinbarungen mit Ihrem Partner zu treffen.

Besonders dann, wenn Verbindlichkeiten bzw. Schulden in Bezug auf das Gesamtgut bestehen oder Immobilien mit im Spiel sind, kann sich die Auseinandersetzung jedoch als konfliktreich und langwierig erweisen. Das Gesamtgut kann mangels anderweitiger Vereinbarung nämlich erst aufgeteilt werden, wenn die Schulden beglichen wurden. Ist das nicht möglich, müssen die Gatten Vermögenswerte des Gesamtguts veräußern. Sobald die Verbindlichkeiten und Schulden berichtigt wurden, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des verbleibenden Gesamtguts. Grundsätzlich verläuft die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung einer Gütergemeinschaft folgendermaßen:

  • Feststellung des Gesamtgutes
    Welche Vermögenswerte haben die Eheleute in die Ehe eingebracht und was ist während der Ehe hinzugekommen? Wurde ein Ehegatte zum Alleinverwalter bestimmt, so ist dieser verpflichtet, Auskunft über den Stand des Gesamtgutes zu geben.
  • Feststellung der Verbindlichkeiten
    Sind Schulden abzubezahlen? Bestehen Kreditverträge und dergleichen? Wenn möglich sind diese durch Mittel aus dem Gesamtgut zu begleichen. Eventuell müssen Gegenstände veräußert werden, um die Schulden zu bezahlen.
  • Aufteilung des überschüssigen Gesamtguts
    Sobald alle Verbindlichkeiten berichtigt wurden, kann das Gesamtgut aufgeteilt werden. Jeder Ehegatte erhält die Hälfte davon.

Was, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können?

Da die Ehegatten nur gemeinsam Entscheidungen über das gemeinschaftliche Vermögen des Gesamtguts, treffen können, sollten sie zu einer einvernehmlichen Lösung in Bezug auf die Schuldentilgung und die Aufteilung des Vermögens finden. Ist keine Einigung möglich, so kann es zu Auseinandersetzungsklagen kommen. Diese können die Ehegatten veranlassen, um die Zustimmung des anderen Gatten auf Gerichtswegen zu erwirken. Können sich die Ehepartner zum Beispiel bezüglich der Schuldentilgung nicht darüber einigen, welche Vermögenswerte veräußert werden sollen, kann es im Verfahren auch zu Zwangsversteigerungen kommen, damit die Gesamtgutsschulden aus dem Versteigerungserlös beglichen werden können.

Außerdem kann ein Ehegatte im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage die Zustimmung des Ehepartners zu einem bestimmten Teilungsplan, der festlegt, welcher Partner welche Vermögenswerte des Gesamtguts erhält, erzwingen. Jedoch kann eine solche Klage zur Durchsetzung eines Teilungsplans nur dann Erfolg haben, wenn bereits alle Bemühungen unternommen wurden, die Verbindlichkeiten zu berichtigen. Versuchen Sie auf alle Fälle eine Einigung mit Ihrem Partner zu erreichen, um solche Auseinandersetzungsklagen und Zwangsversteigerungen zu vermeiden. Es sind zum Beispiel auch Vereinbarungen dahingehend möglich, dass ein Ehepartner mit Übernahme einer Immobilie die diesbezüglich bestehenden Verbindlichkeiten ebenfalls übernimmt.

Wie lange dauert die Vermögens­auseinandersetzung bei Scheidung einer Gütergemeinschaft?

Die Auseinandersetzung zur Aufteilung des Vermögens kann in einer Gütergemeinschaft entweder nach der rechtskräftigen Scheidung oder im Verbund mit dem Scheidungsverfahren ablaufen. Die Gütergemeinschaft wird zwar mit der rechtskräftigen Scheidung aufgelöst, die Ehegatten können jedoch erst dann, wenn die Aufteilung des Gesamtguts geklärt ist, auf ihren Anteil daran zugreifen und über diesen verfügen. Eine Vermögensauseinandersetzung kann mit der rechtskräftigen Scheidung beendet sein oder darüber hinaus fortdauern. Die Dauer hängt vor allem davon ab, ob viele Streitigkeiten zwischen den Ehegatten bestehen oder ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist.

Bei Streitigkeiten können die Eheleute unter Umständen über diese im Zuge des Scheidungsverfahrens mitverhandeln und Auseinandersetzungsklagen einbringen. So kann ein Teilungsplan für die Aufteilung des Vermögens möglicherweise vor Gericht durchgesetzt werden und die Vermögensaufteilung kann trotz Unstimmigkeiten zwischen den Ehepartnern zusammen mit der Scheidung beschlossen werden. Vorrangig sollten die Eheleute jedoch so gut es geht versuchen, einvernehmliche Lösungen zu finden und nach der Trennung bzw. parallel zum Scheidungsverfahren alle Vorbereitungen zu treffen, damit das Gesamtgut nach der Scheidung bald zur Aufteilung bereit steht.

Übernahme persönlicher Gegenstände

Sämtliche Gegenstände (so sie nicht laut Ehevertrag ausgenommen sind), also auch persönliche Gegenstände wie zum Beispiel Schmuck oder Kleidung, werden zum Gesamtgutsvermögen gezählt. Daher steht beiden Ehepartnern die Hälfte des jeweiligen Wertes zu. Möchte ein Partner einen solchen Gegenstand nach der Scheidung für sich behalten, so muss er diesen Wert entsprechend ersetzen. Ebenso verhält es sich mit Gegenständen, die die Gatten bereits vor der Eheschließung besaßen und mit Vermögenswerten, die einen persönlichen Wert für einen Ehegatten aufweisen (zum Beispiel auch Erbschaften oder Schenkungen).

Ansprüche auf solche Gegenstände können durch eine formlose Übernahmeerklärung geltend gemacht werden – unter der Voraussetzung, dass der Gegenstand nicht benötigt wird, um Schulden zu begleichen. Zudem können die Gatten, wenn die Vermögensauseinandersetzung bei rechtskräftiger Scheidung noch nicht beendet ist, statt einer Übernahme einen Wertersatz für die Gegenstände, die sie in die Ehe eingebracht haben, verlangen.

Wie werden die Wertersatzansprüche berechnet?

Möchte ein Ehegatte einen Gegenstand übernehmen, dann richtet sich die Höhe des Wertersatzes danach, wie viel der Gegenstand zum Zeitpunkt der Übernahme wert ist. Wird ein Gegenstand, den ein Partner in die Ehe eingebracht hat, nicht übernommen und möchte er lediglich den Wert des Gegenstandes erstattet haben, dann ist die Höhe des Wertanspruches der Verkehrwert zum Zeitpunkt der Einbringung.

Was passiert im Scheidungsfall mit Immobilien?

Es empfiehlt sich, Immobilien im Ehevertrag als Vorbehaltsgut zu deklarieren. Auf diese Weise sind sie von den Vermögensauseinandersetzungen ausgenommen, da dieses jedem Ehepartner alleine zusteht. Für Immobilien, die in das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten eingegangen sind, gilt: Die Ehepartner können eine Übernahme von denjenigen Immobilien in das alleinige Eigentum beanspruchen, welche sie bereits vor der Eheschließung vollständig besaßen. Schwierigkeiten bestehen also unter anderem in solchen Fällen, in welchen die Eheleute gemeinsame Immobilien in die Ehe einbringen. Waren beide Partner bereits vor der Eheschließung als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, hat keiner von ihnen ein vorrangiges Übernahmerecht.

Problematisch sind auch solche Fälle, in welchen ein Partner ein Grundstück in die Ehe eingebracht hat, welches im Laufe der Ehe bebaut wurde. Dieses kann er nicht ohne Weiteres einfordern. Auch muss die Immobilie bereits vor der Eheschließung erworben worden sein. Dass eine Immobilie mit Vermögen, das ein Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, erworben wurde, ist also kein ausreichender Grund für eine Übernahme.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Die Vermögensauseinandersetzungen in einer Gütergemeinschaft können sehr komplex sein und Verluste mit sich bringen. Bevor Sie diesen Güterstand festlegen, sollten Sie sich auch über die Alternativen wie die Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung informieren. Ein Anwalt als Ratgeber kann Ihnen alle notwendigen Auskünfte geben und die passende Lösung für Sie finden. Entscheiden Sie sich für eine Gütergemeinschaft, empfiehlt es sich, den Ehevertrag gemeinsam mit Ihrem Anwalt aufzusetzen und klar zu definieren, welche Vermögenswerte im Scheidungsfall von den Vermögensauseinandersetzungen ausgenommen sein sollen und wie die Aufteilung des Gesamtgutes vor sich gehen soll. So können Sie für den Scheidungsfall vorsorgen und klare Verhältnisse schaffen, damit Ihre Scheidung möglichst unkompliziert über die Bühne geht.

Doch auch wenn Sie einen ausgefeilten Ehevertrag haben, können Sie im Scheidungsfall mit Vermögensfragen konfrontiert werden. In dem Fall kann Ihnen ein Rechtsanwalt ein guter Ratgeber sein, um gemeinsame Lösungen mit Ihrem Gatten zu finden, nach welchen die Vermögensaufteilung vorgenommen werden kann. Außerdem können Sie mit Hilfe eines Anwalts eine vorteilhafte Strategie für die Vermögensauseinandersetzung erarbeiten.

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FAQ: Gütergemeinschaft Scheidung

Lediglich die Vermögenswerte, die zum Gesamtgut zählen, werden jeweils zur Hälfte unter den Eheleuten aufgeteilt. Unter Gesamtgut versteht man die Vermögenswerte, die jeder Ehegatte vor der Ehe besaß, und auch diejenigen, die im Laufe der Ehe dazu erworben wurden. Jeder Gatte kann jedoch über sein jeweiliges Vorbehalts- und Sondergut (z.B. nicht durch Rechtsgeschäfte übertragbare Rentenansprüche, Nießbrauchrechte,…) alleine verfügen. Was zum Vorbehaltsgut zählt, können die Partner im Ehevertrag festlegen. Auf diese Weise können zum Beispiel auch Immobilien vor einer Vermögensaufteilung geschützt werden.
Bevor das Gesamtgut aufgeteilt werden kann, müssen sämtliche Verbindlichkeiten berichtigt werden. Diese werden vom Gesamtgut abgezogen. Erst wenn alle Schulden und Verbindlichkeiten (zum Beispiel durch Kreditverträge) beglichen wurden, steht das Gesamtgut zur Teilung bereit. Jeder Ehegatte erhält dann die Hälfte des Gesamtguts. Bis dahin können die Ehepartner nicht über ihren Anteil am Gesamtgut verfügen. Sind keine ausreichenden Mittel für die Schuldentilgung vorhanden, so können die Gatten gezwungen sein, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu veräußern und diese aus dem Verkaufserlös zu bezahlen. Die Ehepartner müssen hierbei jedoch gemeinsam zu einer Lösung finden und sich darüber einigen, welche Gegenstände verkauft werden und welche nicht. Es empfiehlt sich, bereits in der Zeit der Trennung an einer Einigung zu arbeiten, damit die Vermögensauseinandersetzung möglichst rasch und ohne große Verluste von statten geht.
Ein Anwalt oder Notar kann Ihnen als Ratgeber zur Seite stehen und Ihnen dabei helfen, einen Teilungsplan für die Aufteilung des Gesamtguts zu erarbeiten und Lösungen zu finden, die für beide Partner in Frage kommen. Ist eine Einigung nicht möglich, kann es in weiterer Folge zu Auseinandersetzungsklagen kommen. Solche Klagen können von den Gatten in die Wege geleitet werden und zielen darauf ab, die Zustimmung des anderen Ehegatten zu Maßnahmen bezüglich des Gesamtguts wie Versteigerungen zu umgehen oder die Umsetzung eines Teilungsplans zu erwirken.
Das kommt darauf, ob diese Gegenstände zum Vorbehaltsgut oder zum Gesamtgut zählen. Das jeweilige Vorbehaltsgut steht jedem Ehepartner grundsätzlich für sich alleine zu. Werden die Gegenstände jedoch zum Gesamtgut gezählt, dann hat jeder Partner einen Anspruch auf die Hälfte des betreffenden Wertes. So der Gegenstand nicht für die Tilgung von Schulden benötigt wird, können die Partner diese Gegenstände jedoch für sich beanspruchen und diesen gegen Erstattung des Wertes übernehmen. Das gilt für persönliche Gegenstände wie zum Beispiel Kleidung oder Schmuck, aber auch solche, die die Eheleute in die Ehe eingebracht haben. Es können auch Gegenstände sein, die durch Erbschaft oder Schenkung einen persönlichen Wert für einen Ehegatten haben. Für Gegenstände, die die Ehepartner in die Ehe eingebracht haben, kann auch ein voller Wertersatz verlangt werden. Der Ehegatte erhält dann statt dem Gegenstand eine Rückerstattung des Verkehrswertes, den der jeweilige Gegenstand bei Einbringung in die Gütergemeinschaft aufwies. Möglich ist das dann, wenn die Vermögensauseinandersetzung bei Rechtskraft der Scheidung noch nicht beendet ist.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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