Durch § 1477, Abs. 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, dass die Ehegatten persönliche Gegenstände (wie zum Beispiel Kleidung, Arbeitsgeräte oder Schmuck) dann übernehmen können, wenn im Gegenzug der entsprechende Wert erstattet wird. Ebenso verhält es sich mit Vermögenswerten, die die Eheleute vor der Eheschließung erworben haben oder die sie während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhalten haben.
Ist die Vermögensauseinandersetzung nach vollzogener Scheidung noch nicht abgeschlossen, können die Ehegatten gemäß § 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verlangen, dass ihnen der Wert der Vermögensgegenstände, die sie in die Gütergemeinschaft eingebracht haben, vom Partner zurückerstattet wird. Genauere Informationen zum Ablauf der Vermögensauseinandersetzung einer Gütergemeinschaft bei Scheidung erhalten Sie im Folgenden.
Was sind die Besonderheiten einer Gütergemeinschaft?
Legen die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft mittels Ehevertrag fest, so wird damit ein enges finanzielles Verhältnis begründet. Die Vermögenswerte, die jeder Ehepartner besitzt, gehören damit nicht mehr ihm alleine, sondern sind fortan gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Das jeweilige Vermögen wird also zum sogenannten Gesamtgut. Das betrifft sowohl dasjenige Vermögen, das bereits vor der Eheschließung bestand, als auch dasjenige, das die Eheleute im Laufe der Ehe erwirtschaften.
Nicht nur Geldwerte wie zum Beispiel Bargeld oder Bankguthaben, sondern auch sämtliche Sachwerte wie Immobilien gehen in das Gesamtgut über. Doch: Neben dem gemeinsamen Gesamtgut verfügen die Partner jeweils auch über ein Sondergut und ein Vorbehaltsgut. Das Sondergut und das Vorbehaltsgut verwaltet jeder Ehegatte selbst, während Entscheidungen, die das Gesamtgut betreffen, von beiden Partnern gemeinsam getroffen werden müssen.
- Gesamtgut: alle Vermögenswerte, die die Eheleute in die Ehe einbringen und während der Ehe dazu erwerben. Auch Erträge, die aus Sondergut entstanden sind, zählen dazu.
- Sondergut: nicht durch Rechtsgeschäfte übertragbare Werte wie zum Beispiel Rentenansprüche, Nießbrauchrechte oder Gehälter. Steht jedem Partner alleine zu.
- Vorbehaltsgut: sämtliche Gegenstände, die im Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt wurden. Zum Beispiel können das auch Immobilien sein. Auch Erbschaften und Schenkungen stehen den Gatten ebenfalls alleine zu, wenn diese mittels Ehevertrag oder vom Schenkenden bzw. Erblasser als Vorbehaltsgut definiert wurden.
Worin unterscheidet sich der Güterstand der Gütergemeinschaft von anderen Güterständen?
Neben dem Güterstand der Gütergemeinschaft gibt es noch zwei weitere: Die Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung. Ehepaare ohne Ehevertrag leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft und die Vermögen der Partner bleiben getrennt. Lediglich das Vermögen, das während der Ehe hinzukommt, wird in einer Zugewinngemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen und im Falle einer Scheidung untereinander ausgeglichen. Die Gütertrennung kann wie die Gütergemeinschaft ebenfalls durch Ehevertrag vereinbart werden und bewirkt eine komplette Trennung der vorehelichen und ehelichen Vermögensstände der Gatten – bei Scheidung bestehen in der Regel keine Ansprüche auf einen Anteil am Vermögen des Ehegatten.
Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft und zur Gütertrennung wird bei einer Gütergemeinschaft das gesamte Vermögen der Ehegatten gemeinschaftlich und ist im Scheidungsfall von der Vermögensauseinandersetzung betroffen. Daher ist der Güterstand der Gütergemeinschaft heutzutage eher selten vorzufinden – die meisten Ehepaare leben entweder in einer Zugewinngemeinschaft oder vereinbaren eine Gütertrennung für ihre Ehe. Für ausführlichere Informationen lesen Sie auch unsere beiden Artikel Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung.
Wie werden die Vermögenswerte in einer Gütergemeinschaft unter den Eheleuten aufgeteilt?
Die Vermögensauseinandersetzungen bei einer Gütergemeinschaft können nervenaufreibend sein und viel Zeit beanspruchen. Bei der Scheidung werden lediglich die Vermögenswerte, die in das Gesamtgut fallen, untereinander aufgeteilt. Das jeweilige Vorbehalts- und Sondergut und steht jedem Partner für sich alleine zu. In einer Gütergemeinschaft kann einer der Ehepartner als Verwalter des Gesamtguts bestimmt werden. Es können jedoch auch beide Ehegatten für die Verwaltung des Gesamtguts zuständig sein. Wurde ein Ehegatte für die Verwaltung ernannt, so bleibt dies bis zur rechtskräftigen Scheidung aufrecht, was jedoch nicht heißt, dass er mit diesem verfahren kann wie er möchte. Es bedarf immer der Zustimmung des anderen Gatten. Sobald die Scheidung vollzogen ist, verwalten die Eheleute das Gesamtgutsvermögen gemeinsam, bis die Vermögensauseinandersetzung beendet ist.