Die Gütergemeinschaft kann auf unterschiedliche Arten enden. In den meisten Fällen ist eine Scheidung / Trennung oder der Tod eines Ehepartners der Auflösungsgrund. Es ist jedoch auch jederzeit möglich eine Aufhebungsklage einzureichen, sollten Sie überzeugt sein, dass der Güterstand nicht mehr Ihrem Willen entspricht. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind im Einzelfall von einem Anwalt für Familienrecht abzuwägen. Sollten Sie und Ihr Ehegatte sich jedoch einig über die Aufhebung sein, so können Sie den Ehevertrag einvernehmlich abändern und einen anderen, passenderen Güterstand bestimmen. Diese Änderung bedeutet das Ende der güterrechtlichen Gemeinschaft, zieht ggf. eine güterrechtliche Auseinandersetzung nach sich und muss ebenfalls notariell beurkundet werden.