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Was kann ich tun, wenn der Partner der Scheidung nicht zustimmt?

Eine Scheidung ist immer ein schwieriger Schritt, denn hierbei entscheidet man darüber, den sonst immer gemeinsamen Weg zu verlassen. Komplizierter wird es dann, wenn einer der Eheleute dieses nicht hinnehmen kann und der Scheidung nicht zustimmt. Denn dies führt oft zu einem verbitterten Kampf vor Gericht und oft artet es in einen Rosenkrieg aus. Was können sie tun um das zu verhindern und was muss man beachten? Und kann eine Scheidung überhaupt verhindert werden? In diesem Ratgeber erklären wir ihnen die wichtigsten Details und auf was genau dabei geachtet werden sollte.

Inhaltsverzeichnis

Partner stimmt der Scheidung nicht zu – was nun?

Im Idealfall, was auch gleichzeitig den Großteil der Scheidungsfälle ausmacht, lassen sich die getrennten Ehegatten einvernehmlich Scheiden. Dies bedeutet, dass die Scheidung eingereicht wird und beide dieser zustimmen.

Nach dem vollendeten Trennungsjahr, wird die Scheidung dann vor Gericht als Rechtskräftig erklärt. Manchmal kommt es aber vor, dass dies eben nicht so einfach von statten geht. Dies passiert dann, wenn sich der Partner zu unrecht behandelt fühlt und die Scheidung dann verweigert.

Und dies darf er auch, denn er ist nicht dazu verpflichtet, der Scheidung zuzustimmen. Allerdings muss hier gesagt sein, dass dies nicht für immer passiert. Der getrennte Partner kann nur für eine gewisse Zeit die Scheidung verhindern und hierbei ist es dann auch egal, ob er dem anderen Teil ein Fehlverhalten vorwirft. Bei einer Scheidung gilt nämlich das Zerrüttungsprinzip. Wenn eine Ehe nicht mehr zu halten ist, dann ist diese gescheitert und das alleine sorgt dann, für eine gerichtliche Scheidung.

Sonderfall Härtefallscheidung

Der Gesetzgeber sieht es vor, dass jede Ehe eine zweite Chance verdient hat, weshalb es das Trennungsjahr gibt. Dies wird auch dann abgehalten, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen und sich einig sind. Deshalb kommt es auch nur in sehr wenigen und gravierenden Fällen vor, dass das Trennungsjahr nicht abgehalten werden muss, da hier die Härtefallregelung nach §1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift. Hier sieht es das Gesetz vor, dass von dem eigentlichen Trennungsjahr abgesehen werden kann, wenn es für einen der Ehegatten eine besondere Härte darstellt, die Ehe formell aufrecht zu Erhalten.

Allerdings wird diese Härte nur dann Anerkannt, wenn die Gründe hierfür in der anderen Person liegen. Dies bedeutet, dass es hierbei nur um das Fehlverhalten des anderen Ehepartners geht und nicht um das Durchsetzen eigener Motive zu erleichtern. Eine Härtefallscheidung wird nur auf Antrag vom Gericht entschieden und hierbei ist es wichtig zu wissen, dass die vorgelegten Gründe für eine solche Härtefallregelung bewiesen werden müssen. Gerade bei einer strittigen Scheidung kommt es oftmals dazu, dass dann Aussage gegen Aussage steht. Dies führt dann dazu, dass der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Deshalb sollten sie schon im Vorfeld wissen, ob sie das Risiko wirklich eingehen möchten und wenn ja, sollten genügend Beweise vorhanden sein.

Ein Härtefall wird meisten dann anerkannt, wenn:

  • Vorstrafen verschwiegen wurden, die zu einer Haftstrafe führen.
  • Untreue, bei welcher eine Schwangerschaft entstanden ist.
  • Bedrohung oder Gewalt durch den Partner
  • schwerer sexueller oder psychischer Erniedrigung.
  • schwerem Alkohol- oder Drogenmissbrauch ohne Besserungsabsichten.
  • einseitiger Scheinehe.
Wichtig: Ehedauer ist kein wichtiger Scheidungsgrund!

Bei einer Härtefallscheidung ist es unerheblich, wie lange diese Ehe schon bestanden hat. Dies ist kein wichtiger Grund, um eine Ehe mit der Härtefallregelung zu scheiden und wird auch nicht anerkannt. Bei einer Härtefallscheidung ist es unerheblich, wie lange diese Ehe schon bestanden hat. Dies ist kein wichtiger Grund, um eine Ehe mit der Härtefallregelung zu scheiden und wird auch nicht anerkannt.

Verweigerungsgrund: Kinderschutzklausel

Eine Scheidung kann ausnahmsweise dann verhindert werden, wenn aus besonderen Gründen die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse ihrer minderjährigen Kinder liegt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich die Härteklausel darauf stützen kann, dass eine Scheidung einen erheblichen, psychischen Schaden an dem gemeinsamen Kind anrichten kann und damit der Persönlichkeit des Kindes schadet. Sollte also der Verdacht bestehen, dass solch ein Fall eintreten würde, dann könnte einer der getrennt lebenden Partner eine Scheidung verhindern, da es sich hierbei um eine Kindeswohlgefährdung handeln würde. Die Kinderschutzklausel kann aber auch dann eintreten, wenn das Kind eine ernstzunehmende Suizidabsicht besitzt.

Tipp: Kinder und die Scheidungsverzögerung

Gerade der Elternteil, welcher beabsichtigt die Scheidung zu verweigern, sollte dabei auch an das Wohl seines Kindes denken. Denn wenn sie ohnehin schon getrennt voneinander Leben, ist die Scheidung nur noch ein formeller Akt. Wenn dies verhindert wird, kann das massive Beeinträchtigungen für das Kind bedeuten. Damit würde ein Kind nur unnötig geschädigt werden. Wenn sie dem Kind helfen möchten, so sollten andere Wege eingeschlagen werden und auch eine fachliche Hilfe hinzugezogen werden, wenn diese benötigt wird.

Wichtig zu beachten ist aber, dass der Gesetzestext ausdrücklich nur von einer Ausnahme spricht und die damit zusammenhängende Schutzklausel sehr hohe Anforderungen besitzt, welche nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Sollte also ein Elternteil die Scheidung im Hinblick auf die Kinderschutzklausel verweigern wollen, so muss dieser Elternteil auch vorlegen und Beweisen können, dass es bei einer Scheidung, zu einer Kindeswohlgefährdung kommen kann. Hierbei reicht der alleinige Grund, das Kinder bei der Scheidung psychisch belastet werden, nicht aus. Auch ein Sachverständiger wird in solchen Fällen von dem Familiengericht mit einbezogen um zu Prüfen, ob eine Kinderschutzklausel greifen würde. Allerdings sind solche Fälle in der Regel sehr selten.

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Verweigerungsgrund: Ehegattenschutzklausel

Dem Scheidungswunsch kann von dem Ehepartner dann entgegengetreten werden, wenn die Verzögerung der Scheidung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, eine so schwere Härte darstellt, dass es trotz der Berücksichtigung ihrer Belange keine Zumutbarkeit wäre, die Aufrechterhaltung der Ehe zu unterbinden.

Der Zweck dahinter besteht darin, dem Ehegatten so viel Zeit zu geben, dass dieser sich auf die Scheidung vorbereiten kann, jedoch besteht hier auch nur eine zeitlich begrenzte Frist, in welcher dieser Bestandsschutz besteht. Hierbei bleiben auch alle Umstände außer Betracht, die dazu geführt haben, dass eine Trennung und die Zerstörung des ehelichen Verhältnisses eingetreten ist. Grundsätzlich wird es einem Ehepartner vom Gesetz her zugemutet, die seelische Belastung, welche mit einer Scheidung einhergeht, hinnehmen zu können. Selbst dann, wenn der getrennte Ehepartner glaubt, sich damit nicht abfinden zu können. Auch wenn es Möglichkeiten gibt die die Situation des anderen abzumildern, greift die Ehegattenschutzklausel ebenfalls nicht.

Wichtig: Beweispflicht

Der Ehegatte, welcher sich auf die Härteklausel im Sinne des § 1568 im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beruft, muss auch die Beweise vorlegen und die entsprechenden Tatsachen vortragen. Hierbei ist es von Vorteil, sämtliche Atteste, behandelnde Ärzte als Zeugen oder Sachverständigengutachten vor zu legen. Sollte dennoch Zweifel seitens des Gerichts bestehen an einem vorliegen des Härtefalles bestehen, wird die Ehe geschieden.

Eine Verweigerung der Scheidung kann also nur dann in Kraft treten, wenn es dem verweigernden Ehepartner darum geht, die soziale Funktion der Ehe aufrecht zu erhalten. Es muss gegeben sein, dass für den Verweigernden durch den Ausspruch der Scheidung eine unerträgliche Lage entsteht, in welcher er nicht im Stande ist, die daraus resultierenden Folgen zu ertragen. Ebenfalls darf es keinerlei andere Möglichkeiten oder Mittel geben, welche die Lage des Verweigernden erleichtern würde. Zum Beispiel können Krankheitszustände nur dann unter die Schutzklausel fallen, wenn es durch die Scheidung zu einer physischen oder psychischen Ausnahmesituation fallen würde. Demnach muss eine solche Zurückweisung, das einzige probate Mittel sein, welches den Partner vor der Entstehung einer unerträglichen Lage schützt.

Urteil des Oberlandes Gerichts

In einem Scheidungsfall des Oberlandesgerichts Baden-Württemberg (Az. 18 UF 519/01) wurde eine Scheidung aufgeschoben, bei welcher sich eine 81-jährige Ehefrau nach 58 Ehejahren von ihrem 85-jährigen Ehemann Scheiden lassen wollte. Dieser lehnte aufgrund seines Glaubens als Zeuge Jehovas die Scheidung ab. Zudem war der Mann aufgrund mehrere Schlaganfälle linksseitig gelähmt und im Hohe Maße pflegebdeürftig. Eine Scheidung sei ihm daher auf die letzten Lebensjahre nicht mehr zumutbar gewesen.

Wie kann ein Anwalt helfen, wenn der Partner der Scheidung nicht zustimmt?

Eine Scheidung ist nicht immer einfach. Vor allem dann nicht, wenn sich einer der beiden Ehegatten gegen eine Scheidung wehrt. Dies kann schließlich dazu führen, dass sich der ganze Prozess verzögert und sogar dafür sorgt, dass sie auch trotz ihrer Belange weiterhin in der Ehe verbleiben müssen. Auch wenn dies nur eine befristete Zeit ist. Wichtig ist es hier also, einen guten Weg zu finden, der nicht mit Streitigkeiten aufgebaut ist. Deshalb kann es von Vorteil sein, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann sie bei dem weiteren Vorgehen unterstützen und ihnen dabei helfen, eine solche Scheidungsverzögerung zu verhindern. Zudem kann er ihnen alle rechtlichen Fragen erklären und bei den Prozessen an ihrer Seite stehen und sie fachlich kompetent Vertreten.

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FAQ – Was tun, wenn der Partner einer Scheidung nicht zustimmt?

Ja. Dies ist durchaus möglich, allerdings ist dies immer nur eine zeitliche Begrenzte verschiebung der Scheidung. Zudem muss gesagt sein, dass es hierfür triftige Gründe geben muss, welche eine gewisse Voraussetzung haben, die erstmal erfüllt werden muss. Zudem wird bei der sogenannten Härteklausel von Fall zu Fall entschieden.
Hierfür gibt es die Härteklausel, welche unter dem § 1568 des BGB (BundesGesetzBuch) fällt. Einmal die Ehegattenschutzklausel, als auch die Kinderschutzklausel werden darin geregelt. Dies sind allerdings nur Ausnahmen, welche ebenfalls von Fall zu Fall entschieden werden müssen. Denn nur das Empfinden zu haben, eine Scheidung zum Beispiel nicht Verkraften zu können, reicht hierfür nicht aus.
Auch hier kann man ganz klar sagen, Ja. Denn es gibt manchmal Fälle, in welchen die Zustimmung des Ehegatten nicht gebraucht wird, damit eine Ehe auch ohne Trennungsjahr mit sofortiger Wirkung geschieden werden kann. Dies nennt man eine Härtefallscheidung, bei welcher ebenfalls gewisse Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Eine davon ist zum Beispiel die einseitige Scheinehe oder aber Drogen und Alkoholmissbrauch ohne Besserungsabsichten. Hierfür muss jedoch ein Antrag bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden und die angegeben Fälle müssen Bewiesen werden.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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