Partnerschaftsvertrag
Eine Option ist der sogenannte Partnerschaftsvertrag, durch welchen die Partner – ähnlich wie in einem Ehevertrag – diverse Vereinbarungen treffen können. Ein solcher Partnerschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden, da er ansonsten keine rechtlich bindende Wirkung hat. Möglich sind Vereinbarungen bezüglich des Zusammenlebens (zum Beispiel bezüglich der finanziellen Verhältnisse), für den Trennungsfall, aber auch für den Fall, dass einer der beiden erkrankt oder verstirbt.
Durch einen Partnerschaftsvertrag können Sie mitunter festlegen, wer im Trennungsfall was erhält und wie mit etwaigen Verbindlichkeiten bzw. Schulden verfahren werden soll. Auch Regelungen zum Unterhalt sind möglich, sodass zum Beispiel auch Unterhaltszahlungen für den Partner vereinbart werden können. Zudem kann der Vertrag auch eine Vollmacht beinhalten, wodurch die Partner im Krankheitsfall Auskunftsrechte und Entscheidungsbefugnis erwerben können. Ein Anwalt für Familienrecht kann Sie ausführlich bezüglich der Möglichkeiten beraten.
Erbvertrag oder Testament
Möchten sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen, dann empfiehlt es sich, ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Ansonsten steht den Partnern kein Anteil am Erbe zu, falls einer von ihnen verstirbt. Ein gemeinsames Testament können sie jedoch nicht aufsetzen – dies ist nur für Eheleute möglich. Möchten die Partner sich gegenseitig als Erben einsetzen, so müssten sie also jeweils ein eigenes Testament erstellen. Ein Testament kann auch ohne notarielle Beurkundung aufgesetzt werden – die Unterstützung von einem Anwalt ist jedoch ratsam, da Sie so sicherstellen können, dass die Kriterien für ein gültiges Testament erfüllt sind.
Außerdem kann ein Erbvertrag geschlossen werden – jedoch muss dieser von den Partnern gemeinsam und mit Hilfe eines Notars aufgesetzt werden. Zudem hat ein Erbvertrag bindende Wirkung und kann nur mit der Zustimmung beider Partner widerrufen werden – ein Testament kann man hingegen auch noch widerrufen bzw. durch ein neues Testament ersetzen.
Auswirkungen bei einer Trennung
Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist eine gemeinsame Lebensführung, vielleicht auch eine Familiengründung mit gemeinsamen Kindern, gegeben. Wenn sich dann die Wege trennen, muss auch entschieden werden, wie diese Aspekte nun gehandhabt werden sollen. Im besten Fall gehen die Partner „im Guten“ auseinander und finden gemeinsam zu Lösungen, die für beide in Ordnung sind. Das ist sowohl bei einer Ehe als auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wünschenswert. Doch für eine Ehe gilt: Auch wenn die Partner sich in allem einig sind – Um ein Scheidungsverfahren kommen sie nicht umhin.
Die Trennung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann zur Gänze auf außergerichtlichem Wege vollzogen werden – es kann jedoch auch hier zu Streitigkeiten und somit zu gerichtlichen Verhandlungen kommen, wenn keine Einigung der Partner möglich ist. Im Familienrecht gelten hierbei jedoch andere Beurteilungskriterien. Es bestehen also nicht dieselben Ansprüche wie bei einer Ehe – so gibt es hier zum Beispiel kein Äquivalent zum Ehegattenunterhalt und die Partner müssen von nun an selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Welche Trennungsfolgen sonst noch zu berücksichtigen sind und wie diese geregelt sind, erfahren Sie im Folgenden.
Was sind die Folgen bezüglich gemeinsamer Kinder?
In einer Ehe haben beide Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen liegt das Sorgerecht bei der Mutter. Die Partner können jedoch durch eine gemeinsame Sorgeerklärung ein gemeinsames Sorgerecht erwirken. Für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist wie in einer Ehe ein Umgangsrecht gegeben. Jeder hat also das Recht, Zeit mit den gemeinsamen Kindern zu verbringen.
Im Familienrecht sind bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Unterhaltsansprüche bezüglich der gemeinsamen Kinder vorgesehen. In dem Fall kann der Partner, der das Sorgerecht hat, bis zum 3. Lebensjahr für die Betreuung des Kindes Unterhaltszahlungen fordern. Zudem hat auch das Kind selbst Anspruch auf Kindesunterhalt.