Der Verstoß gegen eine Maßnahme aus § 1 und 2 GwSchG stellt eine Straftat dar. Das ist in § 4 GwSchG geregelt. Dementsprechend müssen Sie sich auf eine Sanktionierung einstellen, sollten Sie vorsätzlich gegen ein erlassenes Kontaktverbot oder eine andere Maßnahme des Gewaltschutzes verstoßen. Die Strafe, die für einen solchen Verstoß angedroht wird, ist nicht unerheblich: es kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wie der Strafrahmen im konkreten Fall aussieht, hängt von den Umständen und der Intensität des Verstoßes ab. Es macht einen Unterschied, ob Sie sich einmal in einem Cafe aufhalten, in welchem Sie laut Kontaktverbot nicht sein dürften und dort einen Kaffee trinken oder ob Sie dort dem Antragsteller auflauern und ihn weiter belästigen.