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Kontaktverbot – Voraussetzungen, Ablauf & Rechtsschutz

Das Kontaktverbot im Familienrecht ist eines der bekanntesten Mittel, um sich gegen gewalttätige Übergriffe zu schützen. Dabei wird dem Täter – nach dem deutschen Gewaltschutzgesetz – verboten sich dem Opfer in einem bestimmten Bereich zu nähern. So kann effektiv einem Stalking entgegengewirkt werden und physische, sowie psychische Gewalteinwirkungen werden vermieden. Die Voraussetzungen für den gerichtlichen Erlass eines solchen Kontaktverbotes sind vergleichsweise gering. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Kontaktverbot genau ist, wem es hilft, wie es wirkt und welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Außerdem bekommen Sie einen Einblick in den Ablauf und Ihre Möglichkeiten gegen ein ungerechtfertigtes Kontaktverbot vorzugehen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Kontaktverbot?

Das Kontaktverbot ist eine spezielle Form der einstweiligen Anordnung, die nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen werden kann. Dementsprechend ist das Kontaktverbot ein Mittel, um sich selbst vor einem rechtswidrigen Handeln eines Anderen zu schützen. Namentlich bedeutet das nach § 1 Abs. 1 GwSchG (Gewaltschutzgesetz):

Zum Schutz vor gewalttätigen Übergriffen kann das Opfer beantragen, dass der Täter es unterlässt.

Klingt simpel und genau so ist es auch. Das Kontaktverbot verbietet es dem Täter, sich dem Opfer zu nähern. Dieses Verbot erstreckt sich auf einen bestimmten Umkreis um die Wohnung des Opfers und an Orte, an denen sich der Antragsteller regelmäßig aufhält. Zufällige, nicht vorherzusehen Begegnungen sind nicht umfasst. Wenn Sie also durch die Einkaufsstraße laufen und der Täter zufällig ebenfalls in einem dortigen Geschäft seine Einkäufe erledigt, so verstößt er nicht per se gegen das Kontaktverbot, solange er Sie in Ruhe lässt. Das Kontaktverbot erwirkt ebenfalls, dass der Täter folgende Handlungen unterlassen muss:

  • Kontaktieren (z.B: Anrufe, E-Mail oder Briefe etc.)
  • Treffen (herbeiführen oder erzwingen)

Fraglich bleibt, was mit dem “gewalttätigen Übergriff” gemeint ist. Dieser umfasst nämlich nach herrschender Rechtsprechung nicht nur die körperliche Gewalt (wie zum Beispiel Schläge), sondern auch Formen der psychischen Gewalt, wie Sie beim Stalking oder Telefonterror auftreten. Übrigens kann das Kontaktverbot schon dann beantragt werden, wenn die eigentliche gewalttätige Handlung noch gar nicht erfolgt ist. Schon das Androhen einer solchen Handlung reicht mitunter aus, um den Erlass eines Kontaktverbotes zu rechtfertigen / zu begründen. Das soll das Opfer schützen – es muss nicht erst zu einer Gewalthandlung kommen, um rechtliche eine Chance zu haben, dagegen vorzugehen. Das legt sogar das Gesetz fest: § 1 Abs. 2 GwSchG.

Kontaktverbot vs. Kontaktsperre?

Häufig wird das Kontaktverbot mit der Kontaktsperre verwechselt. Die Kontaktsperre ist jedoch ein Begriff, der im Kontext einer freiheitsentziehenden Maßnahme gebraucht wird. Wird eine Kontaktsperre erlassen, so ist es dem Häftling verboten Kontakt zur Außenwelt zu haben. Ein möglicher Grund kann die Anordnung einer Isolationshaft sein. Deshalb: Aufpassen! Im familienrechtlichen Kontext spricht man immer von Kontaktverbot!

Das erklärte Ziel des Kontaktverbotes ist, dass es nicht zu weiteren Verletzungshandlungen durch den Täter kommt. Sie – als Opfer – sollen vor Übergriffen geschützt werden und Sie sollen von staatlicher Hilfe profitieren. Dieser Schutz soll dadurch erreicht werden, dass sich der Täter Ihnen nicht mehr nähern darf, ohne dabei einen Straftat zu begehen.

Beispiele: Kontaktverbot sinnvoll und durchsetzbar

Ein Kontaktverbot ist in vielen Praxisfällen das einschlägige Mittel des Gewaltschutzes. Immer dann, wenn es zu erheblichen, bedeutsamen Verletzungshandlungen durch einen Täter gekommen (oder es angedroht wurde) ist, kommt das Kontaktverbot in Frage. Nachfolgend einige Beispiele (Auflistung bei weitem nicht abschließend):

  • Sie haben lange Zeit mit einer Person gemeinsam in einer Wohnung gelebt und diese Person misshandelt Sie körperlich. Sie werden geohrfeigt und es kommt zu schwer ehrverletzenden Äußerungen. Sie ziehen weg und der Täter verfolgt Sie bis in Ihre Wohnung.
  • Sie haben sich von Ihrem Partner getrennt und dieser verfolgt Sie nun ständig, ohne Sie körperlich anzugreifen. Das ständige Stalking belastet Sie stark und Sie können Ihrem Alltag nicht mehr ungestört nachgehen.
  • Der Täter kündigt an, das Opfer zu verprügeln. Diese Drohung ist ernst gemeint. Zur eigentlichen Handlung (körperlichen Einwirkung ist es jedoch noch nicht gekommen).

In diesen Fällen hat Ihr Antrag auf ein Kontaktverbot Aussicht auf Erfolg.

Unter welchen Voraussetzungen wird ein Kontaktverbot erlassen?

Schnell stellt sich die Frage, ob Sie grundsätzlich die Möglichkeit haben ein Kontaktverbot zu beantragen. Und ja, jeder ist antragsberechtigt. Fraglich ist nur, ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Antragsberechtigt ist jedermann. Empfänger des Kontaktverbotes kann ebenfalls jedermann sein. Man könnte glauben, dass der Täter in einem bestimmten Verhältnis zum Opfer stehen muss, da das zuständige Gericht das Familiengericht ist. Dem ist jedoch nicht so. Täter und Opfer müssen nicht in einer Beziehung leben oder gar verwandt sein. Weitere Voraussetzungen für den Erlass eines Kontaktverbotes sind:

  • Der Täter verletzt das Opfer an Körper, Leben oder seiner Freiheit. Darunter fällt sowohl physische, als auch psychische Gesundheit.
  • Der Täter droht eine der oben genannten Verletzungen glaubhaft und ernsthaft an.
  • Der Täter dringt widerrechtlich in die Wohnung des Opfers ein.
  • Der Täter stalkt das Opfer. Unter Stalking ist hier die Nachstellung gegen den Willen des Opfers zu verstehen. Darunter fällt auch das “digitale Stalking” unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail, Post etc.).

Diese vier Voraussetzungen müssen natürlich nicht alle vorliegen, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Es reicht aus, wenn mindestens eine der Voraussetzungen vorliegt. Die Praxis zeigt, dass häufig mehrere Tathandlungen vorliegen, die gemeinsam die Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel dann, wenn der Täter das Opfer verfolgt, es stalkt und anschließend in die Wohnung einbricht, um sich weitere Informationen zu verschaffen oder dem Opfer Angst zu machen. Schlussendlich muss das Opfer den Antrag “glaubhaft begründen”. Das bedeutet, dass die Verletzungshandlung des Täters nicht bewiesen werden muss. Es reicht aus, wenn das Gericht vom Wahrheitsgehalt des Antrages überzeugt ist. Ein gängiges Mittel der “Glaubhaftmachung” ist es, eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

Gehen Sie gegen Belästigung juristisch vor!
Liegt ein Tatbestand für Kontaktverbot vor, können Sie juristisch dagegen vorgehen. Beraten Sie sich mit einem Anwalt über das weitere Vorgehen!

Kontaktverbot erwirken: Ablauf

Die besten Aussichten auf Erfolg hat Ihr Antrag, wenn Sie sich an den folgenden Ablauf halten. Wir empfehlen frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann Sie in Angelegenheiten des Familienrechts optimal beraten und unterstützt Sie vollumfänglich beim Antrag des Kontaktverbotes.

  • Stellen Sie bei der örtlichen Polizei eine Strafanzeigen gegen den Täter.
  • Sollte es zu einer körperlichen Misshandlung gekommen sein, so suchen Sie so schnell wie möglich einen Arzt auf. Dies gilt auch dann, wenn es zu keinen schwerwiegenden Verletzungen gekommen ist. Der Arzt dokumentiert lediglich die entstandenen Verletzungen und behandelt Sie nur bei Bedarf.
  • Reichen Sie einen Antrag auf das Kontaktverbot (in Form einer einstweiligen Anordnung nach §1 und 2 GwSchG) beim Familiengericht ein.
  • Dafür müssen Sie die Gewalt an Eides Statt versichern. Bei der Glaubhaftmachung kommt Ihnen zusätzlich die polizeiliche Anzeige und Dokumentation der Verletzungen durch den Arzt zu Gute.
  • Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird sich das Gericht in Form eines Eilverfahrens (Dringlichkeit) mit Ihrer Rechtssache befassen.
  • Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag. Sollte das Kontaktverbot erlassen werden, so bekommt es der Täter von einem Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt. Grundsätzlich gilt das Verbot ab Zustellung. Das Gericht kann jedoch auch festlegen, dass es schon vor der Zustellung wirken soll. Ggf. werden abweichende Regelungen zum Umgang / Kontakt und das Recht auf persönlichen Verkehr zum gemeinsamen Kind / zu gemeinsamen Kindern getroffen.

Übrigens ist auch die Polizei berechtigt ein Kontaktverbot auszusprechen. Dieses “polizeiliche Kontaktverbot” ist jedoch nur kurzfristig wirksam. Es gilt nur, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Um langfristig ein Kontaktverbot zu erwirken, müssen Sie es bei Gericht selbst beantragen. Der Antrag kann grundsätzlich auch ohne Rechtsanwälte beim Familiengericht des Antragstellers eingereicht werden. Er hat jedoch deutlich mehr Aussicht auf Erfolg, wenn Sie den Antrag gemeinsam mit einem Anwalt für Familienrecht gestaltet haben. Dieser weiß, wie man den Sachverhalt glaubhaft darlegt und wie gezeigt werden kann, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Kontaktverbotes vorliegen.

Besonders knifflig wird es immer dann, wenn es zu einer derartigen Streitigkeit zwischen Eltern kommt. Dann muss das Gericht zusätzlich über den Kontakt zu dem Kind bzw. zu den Kindern entscheiden. Fraglich ist, inwieweit das Recht auf persönlichen Verkehr des Kindes und der Eltern eingegriffen werden darf. Die staatliche Hilfe muss in Einklang mit den Rechten der Eltern und der Kinder gebracht werden.

Vorgehen gegen ein ungerechtfertigtes Kontaktverbot:

Wie Sie schon wissen, handelt es sich beim Kontaktverbot um eine einstweilige Anordnung. Nach dem Familienrecht können Sie eine solche Anordnung nicht anfechten. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmefälle, in denen eine Anfechtung doch möglich ist. Darunter fallen auch Anträge nach §1 und 2 GwSchG. Das Problem ist hier jedoch, dass sich die Ausnahmen nur auf eine “Hauptsache” beziehen – also beispielsweise eine Anordnung als Folge eines Unterhaltsstreites.

Sie haben hier also lediglich die Möglichkeit einen eigenen Antrag auf Verhandlung einer Hauptsache zu stellen. In diesem Verfahren hat das Gericht mehr Zeit über die Anordnung zu entscheiden. Sollte ein Urteil ergehen, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie wiederum eine Beschwerde einlegen. Deutlich effizienter ist es, wenn Sie einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung stellen. In dieser haben Sie die Möglichkeit gegenüber dem Gericht Ihren Standpunkt zu erläutern. Zumeist ergeht ein Kontaktverbot nämlich ohne dass der “Täter” vorher angehört wurde.

Sonderfall: Androhung eines Kontaktverbotes

Sollte Ihnen gegenüber jemand mit der Beantragung eines Kontaktverbotes drohen, so können Sie zum eigenen Schutz eine sogenannte Schutzschrift bei Gericht einreichen. Diese wird hinterlegt und muss berücksichtigt werden, sollte das Opfer tatsächlich einen Antrag auf Kontaktverbot stellen. Die Schutzschrift ist eine Stellungnahme, die Sie entweder schriftlich oder direkt bei Gericht zu Protokoll geben können. In dieser haben Sie die Möglichkeit selbst Stellung zu beziehen. Die Schutzschrift ist ebenfalls eine Versicherung an Eides Statt.

Wann ist die Schutzschrift sinnvoll?

Sollten Sie beispielsweise ein gemeinsames Kind haben und Ihr Ehegatte droht nach der Scheidung damit, ein Kontaktverbot zu erlassen, um unter anderem den Umgang einzuschränken, so macht es Sinn, eine solche Schutzschrift zu hinterlegen. So können sich Eltern ein Stück weit vor haltlosen Anschuldigungen nach der Scheidung schützen.

Rechtsfolgen der Nichtbeachtung des Kontaktverbots

In Deutschland gibt es neben dem Kontaktverbot auch andere rechtliche Regelungen, die bei einer Nichtbeachtung zu Rechtsfolgen führen können. So kann beispielsweise eine gerichtliche Anordnung zur Einhaltung eines Kontaktverbots bei häuslicher Gewalt oder Stalking erlassen werden. Wenn diese Anordnung nicht beachtet wird, kann dies zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wie beispielsweise einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Auch im Familienrecht kann eine Verletzung des Umgangsrechts zu Sanktionen führen, beispielsweise zu einem Ordnungsgeld oder zur Erzwingung des Umgangs durch ein Gerichtsurteil. Insgesamt sind die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung von Kontaktverboten in Deutschland also vielfältig und können je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Ihr Anwalt für Familienrecht ist prinzipiell Ihr erster Ansprechpartner, wenn es um die Durchsetzung eines angestrebten Kontaktverbotes geht. Er kann Sie sowohl als Antragsteller, als auch als Antragsgegner beraten und gemeinsam mit Ihnen eine Strategie entwickeln. Er unterstützt Sie dabei den Antrag aufzusetzen und diesen beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Sollten Sie Antragsgegner sein, können Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt eine Schutzschrift verfassen. Sollte es zu einem vor Gericht zu verhandelndem Verfahren kommen, so begleitet Sie Ihr Anwalt für Familienrecht selbstredend. Auch für das Geltendmachung von Anfechtungen bzw. Beschwerden oder das Erreichen einer mündlichen Verhandlung ist Ihr Anwalt zuständig. Bedenken Sie dabei stets, dass das Gericht bei Erlass des Kontaktverbotes einen gewissen Ermessensspielraum hat.

Trotzdem ist es an Ihren Antrag gebunden. Ist dieser fehlerhaft formuliert, kann es dazu kommen, dass ein unzureichendes Kontaktverbot erlassen wird. Hier kommt es auf die Feinheiten an: beantragen Sie beispielsweise, dass der Täter nicht mehr in Ihre Wohnung darf, so kann das Gericht nicht selbstständig hinzufügen, dass der Täter sich ebenso nicht mehr der Wohnung nähern darf. Hier unterstützt Sie Ihr Anwalt, indem er gemeinsam mit Ihnen jegliche Eventualitäten abdeckt – dabei hilft die Erfahrung und die rechtliche Kompetenz.

Gehen Sie gegen Belästigung juristisch vor!
Unsere Experten für Familienrecht, informieren Sie ausführlich zu allen rechtlichen Besonderheiten des Kontaktverbots und übernehmen auf Wunsch alle nötigen rechtlichen Maßnahmen, um Ihre Interessen zu wahren.

FAQ: Kontaktverbot

Fraglich ist, welche Instanz für den Erlass eines Kontaktverbotes zuständig ist. Tatsächlich ist meist das Familiengericht am Wohnort des Antragstellers für solche Angelegenheiten zuständig. Sollten Sie beispielsweise in Hamburg wohnen und die Person, für die das Kontaktverbot gelten soll in Bremen leben, so müssen Sie sich trotzdem an das Familiengericht Hamburg wenden. Besonders kompliziert wird es, wenn Sie ein gemeinsames Kind haben und in Scheidung leben. Hier muss ebenso über den Umgang verfügt werden.

Das Gesetz trifft hier keine verbindliche Aussagen. Es ist also nicht vorgesehen, dass jedes Kontaktverbot für einen ganz bestimmten Zeitraum gelten darf. Viel mehr wird das Gericht im Einzelfall über den Zeitraum der Gültigkeit der Kontaktverbot entscheiden. Hier kommt es maßgeblich darauf an, wie lange die Maßnahme erfolgen muss, um voraussichtlich den gewünschten Erfolg zu erzielen. Sollte das Kontaktverbot auslaufen und Sie sind damit nicht einverstanden, da der Rechtsgrund für den Erlass weiterhin besteht, können Sie einen Antrag auf Verlängerung der Anordnung stellen. Das Gericht entscheidet dann erneut über Ihren Sachverhalt.

Der Verstoß gegen eine Maßnahme aus § 1 und 2 GwSchG stellt eine Straftat dar. Das ist in § 4 GwSchG geregelt. Dementsprechend müssen Sie sich auf eine Sanktionierung einstellen, sollten Sie vorsätzlich gegen ein erlassenes Kontaktverbot oder eine andere Maßnahme des Gewaltschutzes verstoßen. Die Strafe, die für einen solchen Verstoß angedroht wird, ist nicht unerheblich: es kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wie der Strafrahmen im konkreten Fall aussieht, hängt von den Umständen und der Intensität des Verstoßes ab. Es macht einen Unterschied, ob Sie sich einmal in einem Cafe aufhalten, in welchem Sie laut Kontaktverbot nicht sein dürften und dort einen Kaffee trinken oder ob Sie dort dem Antragsteller auflauern und ihn weiter belästigen.

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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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