Wie kann ich mich am besten Schützen?
Auch hier sollte noch einmal ganz deutlich gesagt werden, dass jegliche Gegengewalt, welche über die Selbstverteidigung hinausgeht, vermieden werden sollte, da dies einen eigenen Straftatbestand darstellt. Dies kann auch eine juristische Strafverfolgung mit sich ziehen, sollte sich der eigentliche Täter hier als Opfer darstellen. Daher wird von einer Vergeltungstat abgeraten und viel eher dazu geraten, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Auch der Gang in ein Frauen- oder Männerschutzhaus kann hier hilfreich sein, denn dort wird sofort geholfen und man muss nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückkehren. Sollte man jedoch akut Hilfe benötigen, weil der Täter nicht mehr berechenbar ist, randaliert oder sogar damit droht die betroffene Person zu töten, ist es Ratsam die Polizei zu informieren.
Unter der Notrufnummer 110 ist die Polizei jederzeit erreichbar und wird ihnen sofort Hilfestellung leisten. Zudem ist die Polizei dazu berechtigt, dem Täter eine Wegweisung zu erteilen, und damit weitere Gewalttaten für einen bestimmten Zeitraum zu verhindern, in welcher die betroffene Person weitere Schritte einleiten kann, welche sie aus der Situation befreit. Das Gewaltschutzgesetz bietet somit unterschiedliche Möglichkeiten, sich zu schützen. Hierzu zählen mitunter:
- Die Schutzanordnungen
- Die Zuweisung der Wohnung
- Schadensersatz und Schmerzensgeld
- eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder
- Die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts
Polizeiliche Wegweisung – Was ist das?
Die Wegweisung wurde, mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes, in allen Bundesländern in den bestehenden Polizeigesetzen verankert. Damit wird die Intervention der Polizei befördert und gewinnt sofortigen Schutz der betroffenen Person, sobald diese angewendet wurde. Der Paragraph dieses Gesetzes, findet in allen Bundesländern eine andere Grundlage. In Bremen findet man diese unter dem §14a und §15 des Bremischen Polizeigesetzes. Zudem besteht diese Wegweisung aus einer Wohnungsverweisung sowie dem gleichzeitigen Rückkehr – und Betretungsverbot.
Wird die Polizei also zu einem Einsatz häuslicher Gewalt gerufen, kann sie eine sofortige Wegweisung erwirken. Ob eine solche Wegweisung ausgesprochen wird, liegt allerdings im Ermessen der Beamten und den vorliegenden Beweisen. Hier wird darauf geachtet, ob eine sichtbare Gewalt vorliegt und dies zu der Einschätzung folgt, dass weiterhin eine Gefahrensituation besteht. Ausschlaggebend hierfür sind zum Beispiel sofort ersichtliche Verletzungen oder aber auch die Zerstörung der häuslichen Einrichtung, sowie Aussagen von Opfer und eventuellen Zeugen. Sollte dies alles gegeben, wird die Wegweisung in den meisten für bis zu 14 Tagen ausgesprochen.
Der Weggewiesene darf unter der Aufsicht eines Beamten ein paar Sachen packen, bevor ihm der Schlüssel der Wohnung weggenommen wird und er dann von der Polizei hinaus geleitet wird. Für die Zeit der ausgesprochenen Wegweisung darf er die betroffene Wohnung nicht mehr betreten oder Kontakt zu dem Opfer aufnehmen, welches in der hiesigen Wohnung verblieben ist. Zudem ist die Polizei dazu berechtigt, dem Täter weitere Aufenthaltsorte der Frau zu untersagen, bei welchen dieser Ebenfalls nicht auftauchen darf. Hierzu zählen der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder.
In der Zeit der Wegweisung, wird der betroffenen Person die Möglichkeit gegeben, aufgrund der räumlichen Trennung über weitere Schritte nachzudenken. Außerdem kann sich die betroffene Person in der Zeit Hilfe suchen und Unterstützung in Anspruch nehmen, um die Situation langfristig zu verlassen. Außerdem kann sie einen Antrag auf gerichtliche Schutzanordnung stellen, um auch einen Anspruch auf die gemeinsame Wohnung zu beantragen.
Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen
Möchten Opfer von einem Strafverfahrens absehen, kann auch eine Zivilrechtliche Schutzmaßnahme genutzt werden. Hierzu zählen unter anderem:
- Schutzanordnungen
- Die Zuweisung / Überlassung der Wohnung
- Schadensersatz und Schmerzensgeld
- eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts
- Eine Beschränkung des Umgangsrechts.
Hierbei dienen die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung als auch die Schutzanordnung dazu, als vorbeugender Schutz vor möglichen weiteren Gewalttaten. Durch diesen Schutz, kann der Kontakt zwischen Opfer und Täter unterbunden werden und damit eine akute Gefahrensituation abgewandt werden. Zudem haben die Opfer so die Gelegenheit in Ruhe und ohne Angst ihre weitere Zukunft zu sichern. Dies kann zum Beispiel darin bestehen, dass sich die betroffenen Personen Unterstützung suchen, damit sie aus dem Gewaltkreislauf entkommen können. Außerdem wird so auch der gewalttätigen Person gezeigt, dass diese mit ihrem Verhalten nicht mehr weiter kommt und lernen muss, ihre Probleme auch Gewaltlos lösen zu können.
Die Wohnungsüberlassung
Die Regelung der Wohnungsüberlassung stellt im Gewaltschutzgesetz das tatsächliche Kernstück dar. Hierbei wird geklärt, welche der Parteien, weiterhin in der Wohnung verbleiben darf. Gerade wenn die Parteien einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, wirkt sich dieses Urteil zugunsten des Opfers aus, damit dieses zumindest für eine gewissen Zeit, alleine in der Wohnung verbleiben kann. Selbst wenn dieses keinen eigenen Mietvertrag hat. Wurde während der Gewalttaten der Körper, die Freiheit oder die Gesundheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch auch ohne weitere Voraussetzungen. Wenn allerdings nur mit den oben genannten Taten gedroht wurde, dann muss glaubhaft dargelegt werden, weshalb eine Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Dies soll auch dazu dienen, eine unbillige Härte zu vermeiden.
Nur wenn das Opfer einen Mietvertrag vorlegen kann, oder sogar das Alleineigentum und damit eine Berechtigung vorweisen kann, kann die Wohnungsüberlassung eine dauerhafte Lösung darstellen. In Fällen, bei welchen beide Parteien eine Wohnungsberechtigung vorweisen können, oder die Gewalttätige Person eine alleinige Berechtigung hat, kann diese Zuweisung nur für eine gewisse Frist erfolgen. Diese Frist beträgt, sollte das Opfer keinerlei Berechtigung an dieser Wohnung vorweisen können, höchstens Sechs Monate.
Während dieser Frist hat die betroffene Person Zeit, sich sowohl nach einer neuen Wohnung umzusehen, aber auch, sich Unterstützung dabei zu suchen. Sollte die Frist nicht ausgereicht haben, um eine neue Unterkunft zu finden, so kann das Gericht die Frist einmalig um höchstens weitere Sechs Monate verlängern. Ist die betroffene Person, nur mit der gewalttätigen Partei an der Wohnung berechtigt, so muss diese für den Zeitraum der Nutzung eine Vergütung zahlen. Die Vergütung orientiert sich an der zu zahlenden Miete, muss aber dieser Höhe nicht entsprechen. Weshalb die Vergütung auch deutlich niedriger als die erforderliche Miete sein kann. Die Gewaltbereite Person darf in dieser Zeit nichts unternehmen, was das Leben in der Wohnung für die betroffene Person beeinträchtigt.
Eine weitere Voraussetzung für die Wohnungsüberlassung und den Anspruch darauf ist, dass die verletzte Person innerhalb von 3 Monaten ein Schriftstück aufsetzt, in welcher sie diese Überlassung vom Täter einfordert. Während dieser Frist hat das Opfer Zeit sich darüber Gedanken zu machen, ob sie die Wohnung weiterhin bewohnen möchte. Selbst wenn die Frau in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann sie in die Wohnung zurückkehren, sollte sie innerhalb der Frist ein Schreiben aufgesetzt haben.
Sind die beiden Parteien miteinander Verheiratet, so kann die Überlassung der Wohnung auch für einen längeren Zeitraum veranlasst werden. In vielen Fällen kann die Überlassung der Ehewohnung auch bis zur Scheidung nach §1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches erreicht werden. Vor allem wenn das verbleiben des Gegenparts eine “unbillige Härte” bedeuten würde. Gerade wenn Kinder mit in der ehelichen Wohnung leben, ist von solch einer unbilligen Härte auszugehen. Oft wird auch eine Teilzuweisung der Wohnung vorgenommen, welche oft als mildere Lösung gilt, dies ist allerdings bei Gewalt unter Ehegatten nicht gegeben. Hier soll das Opfer geschützt werden. Zudem ist es für die Gewalt erlebende Person möglich, auch nach der Scheidung einen Antrag auf die Zuweisung der Wohnung zu stellen (§1568a Bürgerliches Gesetzbuch).