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Ehevertrag und Versorgungsausgleich – Rechtslage, Verzicht & mehr

Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Rente zwischen Ehefrau und Ehemann ausgeglichen. Dies wird bei einer Scheidung in der Regel automatisch vorgenommen. Möchten Sie den Versorgungsausgleich ausschließen oder anderweitig anpassen, dann können Sie dies zum Beispiel in einem Ehevertrag vereinbaren. In manchen Fällen kann eine solche Vereinbarung jedoch unzulässig sein. Worauf Sie dabei achten sollten und welche Regelungen für den Versorgungsausgleich in Betracht kommen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage zum Ehevertrag mit Vorsorgeausgleich

Für einen Ehevertrag gilt laut § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Vertragsfreiheit. Es können darin Vereinbarungen zu Vermögensfragen wie zum Beispiel zum Güterstand, welcher die Vermögensverhältnisse der Eheleute festlegt, getroffen werden. Auch der Unterhalt und der Versorgungsausgleich lässt sich in einem Ehevertrag regeln. Der Vertragsgestaltung sind jedoch bestimmte Grenzen gesetzt und es ist zu beachten, dass der Ehevertrag gemäß § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten geschlossen werden und von einem Notar beurkundet werden muss.

Doch die notarielle Beurkundung alleine ist nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass ein Ehevertrag oder einzelne Regelungen darin auch tatsächlich zulässig sind. Die vertraglichen Vereinbarungen sollten nicht dazu führen, dass einer der Ehepartner dadurch einseitig benachteiligt wird. Ansonsten kann es sein, dass der Ehevertrag angefochten wird und sich der gesamte Vertrag oder einzelne Vereinbarungen (zum Beispiel zum Versorgungsausgleich) als unzulässig herausstellen. Doch was genau ist eigentlich mit Versorgungsausgleich gemeint?

Angaben zum Vorsorgeausgleich im Ehevertrag

Detaillierte Vorgaben zum Versorgungsausgleich finden sich im sogenannten Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Der Versorgungsausgleich dient dem Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge. Gemäß § 1 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) werden diese Anrechte unter den Eheleuten ausgeglichen, wobei jeder Ehepartner, der Anrechte erworben hat, die Hälfte davon an den anderen Ehepartner abzugeben hat. Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts Wegen vorgenommen. Bei Ehepaaren, die weniger als drei Jahre verheiratet waren, wird der Versorgungsausgleich laut § 3, Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) nur auf Antrag eines Ehegatten vorgenommen. Es gibt zudem noch einige andere Fälle, in welchen vom Versorgungsausgleich abgesehen werden kann.

So haben die Ehegatten gemäß § 6 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) das Recht, den Versorgungsausgleich mittels Vereinbarung (zum Beispiel in einem notariell beurkundeten Ehevertrag) entweder auszuschließen oder anzupassen. Das Gericht kann die vertraglichen Regelungen laut § 8 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterziehen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle wird ein Ehevertrag im Hinblick auf eine eventuelle Sittenwidrigkeit überprüft. Ist ein Ehevertrag nämlich sittenwidrig, dann ist dieser gemäß § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Sittenwidrig kann ein Ehevertrag dann sein, wenn ein Ehegatte dadurch einseitig benachteiligt wird und er diesen nur unterzeichnet hat, weil er sich in einer Zwangslage oder anderweitigen Position der Unterlegenheit befand. Beachten Sie, dass laut § 139 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der gesamte Vertrag unter Umständen als unwirksam erklärt werden kann – auch wenn nur eine einzelne Vertragsklausel nichtig ist.

Doch auch wenn die Inhaltskontrolle zu dem Schluss kommt, dass der Ehevertrag an sich zulässig ist, kann es dennoch sein, dass er einer Ausübungskontrolle nicht standhält, weil sich die Umstände geändert haben und die Vereinbarungen für einen Ehegatten somit nicht länger zumutbar sind. In dem Fall kann es zur einer Anpassung des Ehevertrages kommen. Anspruch auf Versorgungsausgleich kann in manchen Fällen also auch dann bestehen, wenn die Ehepartner diesen vertraglich ausgeschlossen haben.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass die Ehepartner beiderseitig Anteil an den (gesetzlichen und privaten) Ansprüchen auf Altersvorsorge haben. Die Anrechte, die während der Ehe für die Rente erworben wurden, werden dabei hälftig ausgeglichen. Damit soll gewährleistet werden, dass keiner der Partner im Hinblick auf die persönliche Altersvorsorge benachteiligt wird. Man denke zum Beispiel an eine Ehe, in welcher der Ehemann berufstätig ist, während sich die Ehefrau um die Kinder kümmert und die Haushaltsführung übernimmt. Durch den Versorgungsausgleich kommt auch der Ehefrau eine anteilige Altersvorsorge durch den Ehemann zu.

Der Versorgungsausgleich ist jedoch nicht als einseitiger Anspruch für einen Ehegatten zu verstehen. Haben beide Ehegatten während der Ehe für ihre Rente vorgesorgt (zum Beispiel weil beide berufstätig waren und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben), so wird dies im Falle einer Scheidung untereinander ausgeglichen. Jeder Ehepartner hat also zur Hälfte Anteil an den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des anderen.

Zu beachten:

Der Versorgungsausgleich findet bei einer Scheidung automatisch statt und wird mit dem Einreichen des Scheidungsantrags in die Wege geleitet. In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer kurzen Ehedauer von unter drei Jahren, wird der Versorgungsausgleich jedoch nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

Wie können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden?

Grundsätzlich haben Ehepaare das Recht, Regelungen zum Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag oder auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Einen Ehevertrag können Sie übrigens jederzeit vor und während der Ehe schließen und bei Bedarf auch wieder abändern. Sie können eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich auch noch während des Scheidungstermins zu Protokoll geben. Dafür müssen jedoch beide Ehepartner von einem Anwalt vertreten werden.

Wenn Sie den Versorgungsausgleich mittels Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, dann müssen Sie dies unbedingt von einem Notar beurkunden lassen. Zudem kann es in manchen Fällen empfehlenswert sein, diese im Rahmen einer Beratung von einem Anwalt für Familienrecht erstellen zu lassen. Auf diese Weise können Sie einen Vertrag erarbeiten, der sich bestmöglich für Ihre Verhältnisse eignet, und gegebenenfalls Regelungen zu anderen Scheidungsfolgen wie zum Unterhalt, zum Güterstand oder zum Zugewinnausgleich hinzufügen.

Regelungen zum Versorgungsausgleich im Ehevertrag

Es bieten sich den Eheleuten verschiedene Möglichkeiten, wie der Versorgungsausgleich vorgenommen werden soll. Zum Beispiel kann der Versorgungsausgleich zeitlich begrenzt werden. Für die Berechnung der Ausgleichsansprüche werden auch die während der Trennungszeit erworbenen Rentenanwartschaften einbezogen. Durch eine vertragliche Vereinbarung lässt sich unter anderem festlegen, dass der Versorgungsausgleich nur für die vor der Trennung erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge vorgenommen wird.

Außerdem kann vereinbart werden, dass sich der Versorgungsausgleich nur auf einen spezifischen Zeitraum beschränkt. So lässt sich zum Beispiel festlegen, dass sich der Ausgleich nur auf die Zeit bezieht, in welcher ein Ehegatte sich um gemeinsame Kinder kümmert und daher keinen Beruf ausübt. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich auch an bestimmte Bedingungen knüpfen und zum Beispiel festlegen, dass dieser nur dann vorgenommen wird, wenn die Ehe mindestens 4 Jahre lang bestand. Der Versorgungsausgleich kann unter Umständen auch zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden. Hierzu gleich mehr.

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Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Möglich ist sowohl ein einseitiger als auch ein beidseitiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Ein einseitiger Ausschluss ist in der Regel nur dann zulässig, wenn nur einer der Partner Rentenanwartschaften erworben hat. Durch einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann das Scheidungsverfahren verkürzt werden – das sollte jedoch niemals der alleinige Grund sein, warum Sie einen solchen Verzicht vereinbaren. Der Versorgungsausgleich soll gewährleisten, dass beiden Ehepartnern eine angemessene Altersvorsorge zusteht. Sinnvoll ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zum Beispiel dann, wenn:

  • jeder Ehegatte bereits für das Alter abgesichert ist
  • beide Ehepartner berufstätig sind und ein Ausgleich nicht notwendig ist
  • ein angemessener Ausgleich durch andere Zuwendungen vertraglich vereinbart wird bzw. wenn der Ehevertrag insgesamt so gestaltet ist, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Ehegatten zumutbar ist.

Sie können entweder einen teilweisen oder einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbaren. So können Sie den Versorgungsausgleich auch für einzelne Rententräger bzw. Anrechte ausschließen und zum Beispiel vereinbaren, dass die private Altersvorsorge nicht für den Versorgungsausgleich herangezogen wird. Beachten Sie jedoch, dass ein Ausschluss nicht in allen Fällen zulässig ist und gegebenenfalls vor Gericht angefochten werden kann. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im nächsten Abschnitt.

Wann können vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unzulässig sein?

Ein Ehevertrag hat zwar bindende Wirkung – er kann jedoch vor Gericht angefochten und unter Umständen als unwirksam erklärt werden. Die gesetzlichen Regelungen zu Scheidungsfolgen wie dem Versorgungsausgleich dienen dem Schutz der existenziellen Angelegenheiten der Eheleute. Dieser Schutz soll durch das Recht stets gewährleistet sein und ist daher der freien Vertragsgestaltung übergeordnet. Ist ein Ehepartner durch die vertraglichen Vereinbarungen einseitig benachteiligt, kann der Vertrag vor Gericht überprüft werden. Eine solche Prüfung kann auf Veranlassung des Ehegatten vorgenommen werden. In manchen Fällen kann das Gericht bei entsprechendem Verdacht auch selbst eine Prüfung in die Wege leiten.

Die Prüfung des Ehevertrages erfolgt in zwei Schritten, und zwar durch eine Inhalts – und Ausübungskontrolle. Durch die Inhaltskontrolle soll festgestellt werden, ob ein Ehevertrag sittenwidrig ist. Wird ein Ehepartner durch die vertraglichen Regelungen einseitig benachteiligt (zum Beispiel bei zusätzlichem Verzicht auf Unterhalt und Zugewinnausgleich) und befand er sich in einer schwächeren Verhandlungsposition (etwa aufgrund einer Zwangslage oder der Unkenntnis des Vertragsinhalts) als der Vertrag unterzeichnet wurde, so spricht man von Sittenwidrigkeit. Wird der Ehevertrag im Rahmen der Inhaltskontrolle als sittenwidrig beurteilt, dann ist der Vertrag damit (gänzlich oder teilweise) unwirksam. Damit werden die Vereinbarungen des Ehevertrags durch die gesetzlichen Regelungen, die durch das Familienrecht für die Scheidung vorgesehen sind, ersetzt.

Wenn der Vertrag der Inhaltskontrolle standhält, dann kommt es in einem zweiten Schritt zu einer Ausübungskontrolle. Dadurch wird überprüft, inwieweit sich die Situation der Ehepartner seit der Vertragsschließung verändert hat. Stimmt die tatsächliche Lage nicht mehr mit den vertraglichen Vereinbarungen überein, so wird der Vertrag dementsprechend abgeändert. In dem Prüfungsverfahren werden sämtliche Vereinbarungen des Ehevertrages untersucht. Es kommt also darauf an, wie die einzelnen Regelungen zusammenwirken. Bestehen zum Beispiel neben einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch andere Vereinbarungen, die den Ausschluss kompensieren, – zum Beispiel durch die Übertragung einer Immobilie oder einer angemessenen Geldsumme – ist ein Verzicht mit höherer Wahrscheinlichkeit zulässig.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht beim Ehevertrag mit Versorgungsausgleich helfen?

Wenn Sie den Versorgungsausgleich mittels Ehevertrag regeln möchten, dann müssen Sie dies auf jeden Fall von einem Notar beurkunden lassen. Um sicherzustellen, dass eine Anpassung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Ihrem Fall anzuraten ist, sollten Sie sich im Vorfeld an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. In einem persönlichen Beratungsgespräch kann Ihre gesamte Situation genauer betrachtet werden. Sie erfahren, welche Möglichkeiten sich in Ihrem Fall anbieten und können den Vertrag dann von Ihrem Anwalt entwerfen lassen.

Bedenken Sie, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich in manchen Fällen unzulässig sein kann. Die vertraglichen Vereinbarungen sollten nicht dazu führen, dass ein Ehegatte über keinerlei Absicherung im Falle des Alters verfügt. Andernfalls kann der Ausschluss unwirksam sein. Daher ist es auch wichtig, dass die Regelungen im Ehevertrag ausgewogen sind und ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich gegebenenfalls durch andere finanzielle Zuwendungen ausgeglichen wird. In einer Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht können Sie herausfinden, wie Sie den Vertrag gestalten können, damit er angemessen ist und einer gerichtlichen Prüfung standhält.

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FAQ: Ehevertrag und Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich findet eine Aufteilung der Rentenanwartschaften, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, statt. So soll gewährleistet werden, dass jeder Partner eine angemessene Altersvorsorge erhält. Das ist besonders in solchen Ehen sinnvoll, in welchen zum Beispiel die Ehefrau für die Betreuung der Kinder zuständig ist und daher nur der Ehemann berufstätig ist. Die Ehefrau hat in diesem Fall das Recht auf Teilhabe an den Rentenansprüchen des Ehemanns. Grundsätzlich werden die Ansprüche auf Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs jeweils hälftig unter den Ehegatten ausgeglichen. Dies wird im Normalfall automatisch in die Wege geleitet, sobald die Scheidung eingereicht wurde.
Beachten Sie, dass Sie den Ehevertrag unbedingt von einem Notar beurkunden lassen müssen, damit er rechtsgültig ist. Für die Gestaltung des Vertrags stehen Ihnen mehrere Optionen zur Verfügung. Sie können den Versorgungsausgleich unter anderem zeitlich begrenzen und vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich nur für diejenigen Rentenanwartschaften durchgeführt wird, die in der Zeit bis zur Trennung erworben wurden.
Auf den Versorgungsausgleich kann dann wirksam verzichtet werden, wenn dies aufgrund der Umstände der Eheleute zumutbar ist. Wenn beide berufstätig sind oder beide Ehepartner für den Fall des Alters vorgesorgt haben, dann ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich in der Regel zulässig. Aber auch in anderen Fällen kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam sein, wenn dieser durch andere Mittel entsprechend ausgeglichen wird. So können die Ehepartner zum Beispiel vereinbaren, dass der Ausgleichsberechtigte auf den Versorgungsausgleich verzichtet und im Gegenzug andere Zuwendungen (z.B. durch Übertragung einer Immobilie) erhält. Ein Anwalt für Familienrecht kann Sie bei der Erstellung eines angemessenen Vertrags unterstützen.
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Ein Beitrag der juristischen Redaktion

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