Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Möglich ist sowohl ein einseitiger als auch ein beidseitiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Ein einseitiger Ausschluss ist in der Regel nur dann zulässig, wenn nur einer der Partner Rentenanwartschaften erworben hat. Durch einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann das Scheidungsverfahren verkürzt werden – das sollte jedoch niemals der alleinige Grund sein, warum Sie einen solchen Verzicht vereinbaren. Der Versorgungsausgleich soll gewährleisten, dass beiden Ehepartnern eine angemessene Altersvorsorge zusteht. Sinnvoll ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zum Beispiel dann, wenn:
- jeder Ehegatte bereits für das Alter abgesichert ist
- beide Ehepartner berufstätig sind und ein Ausgleich nicht notwendig ist
- ein angemessener Ausgleich durch andere Zuwendungen vertraglich vereinbart wird bzw. wenn der Ehevertrag insgesamt so gestaltet ist, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Ehegatten zumutbar ist.
Sie können entweder einen teilweisen oder einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbaren. So können Sie den Versorgungsausgleich auch für einzelne Rententräger bzw. Anrechte ausschließen und zum Beispiel vereinbaren, dass die private Altersvorsorge nicht für den Versorgungsausgleich herangezogen wird. Beachten Sie jedoch, dass ein Ausschluss nicht in allen Fällen zulässig ist und gegebenenfalls vor Gericht angefochten werden kann. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im nächsten Abschnitt.
Wann können vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unzulässig sein?
Ein Ehevertrag hat zwar bindende Wirkung – er kann jedoch vor Gericht angefochten und unter Umständen als unwirksam erklärt werden. Die gesetzlichen Regelungen zu Scheidungsfolgen wie dem Versorgungsausgleich dienen dem Schutz der existenziellen Angelegenheiten der Eheleute. Dieser Schutz soll durch das Recht stets gewährleistet sein und ist daher der freien Vertragsgestaltung übergeordnet. Ist ein Ehepartner durch die vertraglichen Vereinbarungen einseitig benachteiligt, kann der Vertrag vor Gericht überprüft werden. Eine solche Prüfung kann auf Veranlassung des Ehegatten vorgenommen werden. In manchen Fällen kann das Gericht bei entsprechendem Verdacht auch selbst eine Prüfung in die Wege leiten.
Die Prüfung des Ehevertrages erfolgt in zwei Schritten, und zwar durch eine Inhalts – und Ausübungskontrolle. Durch die Inhaltskontrolle soll festgestellt werden, ob ein Ehevertrag sittenwidrig ist. Wird ein Ehepartner durch die vertraglichen Regelungen einseitig benachteiligt (zum Beispiel bei zusätzlichem Verzicht auf Unterhalt und Zugewinnausgleich) und befand er sich in einer schwächeren Verhandlungsposition (etwa aufgrund einer Zwangslage oder der Unkenntnis des Vertragsinhalts) als der Vertrag unterzeichnet wurde, so spricht man von Sittenwidrigkeit. Wird der Ehevertrag im Rahmen der Inhaltskontrolle als sittenwidrig beurteilt, dann ist der Vertrag damit (gänzlich oder teilweise) unwirksam. Damit werden die Vereinbarungen des Ehevertrags durch die gesetzlichen Regelungen, die durch das Familienrecht für die Scheidung vorgesehen sind, ersetzt.
Wenn der Vertrag der Inhaltskontrolle standhält, dann kommt es in einem zweiten Schritt zu einer Ausübungskontrolle. Dadurch wird überprüft, inwieweit sich die Situation der Ehepartner seit der Vertragsschließung verändert hat. Stimmt die tatsächliche Lage nicht mehr mit den vertraglichen Vereinbarungen überein, so wird der Vertrag dementsprechend abgeändert. In dem Prüfungsverfahren werden sämtliche Vereinbarungen des Ehevertrages untersucht. Es kommt also darauf an, wie die einzelnen Regelungen zusammenwirken. Bestehen zum Beispiel neben einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch andere Vereinbarungen, die den Ausschluss kompensieren, – zum Beispiel durch die Übertragung einer Immobilie oder einer angemessenen Geldsumme – ist ein Verzicht mit höherer Wahrscheinlichkeit zulässig.
Wie kann ein Anwalt für Familienrecht beim Ehevertrag mit Versorgungsausgleich helfen?
Wenn Sie den Versorgungsausgleich mittels Ehevertrag regeln möchten, dann müssen Sie dies auf jeden Fall von einem Notar beurkunden lassen. Um sicherzustellen, dass eine Anpassung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Ihrem Fall anzuraten ist, sollten Sie sich im Vorfeld an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. In einem persönlichen Beratungsgespräch kann Ihre gesamte Situation genauer betrachtet werden. Sie erfahren, welche Möglichkeiten sich in Ihrem Fall anbieten und können den Vertrag dann von Ihrem Anwalt entwerfen lassen.
Bedenken Sie, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich in manchen Fällen unzulässig sein kann. Die vertraglichen Vereinbarungen sollten nicht dazu führen, dass ein Ehegatte über keinerlei Absicherung im Falle des Alters verfügt. Andernfalls kann der Ausschluss unwirksam sein. Daher ist es auch wichtig, dass die Regelungen im Ehevertrag ausgewogen sind und ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich gegebenenfalls durch andere finanzielle Zuwendungen ausgeglichen wird. In einer Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht können Sie herausfinden, wie Sie den Vertrag gestalten können, damit er angemessen ist und einer gerichtlichen Prüfung standhält.